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ZV.2020.12

Abschreibung; Verlegung der ausserordentlichen Kosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO.) (Bundesgerichtsurteil: 4A_538/2020)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-08-26 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom 26. August 2020

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2020.12

Abschreibung; Verlegung der ausserordentlichen Kosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO.

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnderlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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