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ZV.2018.7

Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung (Bundesgerichtsurteil 4A_283/2019 vom 17.10.19)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-03-06 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom6. März 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

Rechtsabteilung, [...]

Klägerin

B____

[...]

vertreten durch C____, [...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2018.7

Klage vom 9. Mai 2018

Rückforderung von Krankentaggeldern wegen Anzeigepflichtverletzung

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererMLaw K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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