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ZV.2018.15

Fehlende Passivlegitimation

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-11-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom5. November 2018

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____sel., gest. am [...], [...] resp. ihre Erbengemeinschaft bestehend aus B____ und C____, [...], vertreten durch lic. iur. [...]                                                Klägerin

D____

[...]

Beklagte

Gegenstand

ZV.2018.15

Klage vom 14. November 2017

Fehlende Passivlegitimation

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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