Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom21. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med.W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Patrick Wagner, Advokat, Swisslawlist AG, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.8
Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025
E-Mail mangels Manifestierung eines Einsprachewillens zu Recht nicht als Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG) qualifiziert und damit richtigerweise auch keine Nachfrist zur Behebung der formellen Mängel gesetzt (Art. 10 Abs. 5 ATSV); keine Verletzung von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV)
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. ThomiDr. R. Schibli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: