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UV.2025.16

UVG

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-03-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom15. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med.W. Rühl

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Mark A. Glavas, c/o Advokatur Glavas AG, Rechtsanwalt, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen

Beschwerdeführer

B____

[...]

vertreten durch Martin Bürkle, Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.16

Einspracheentscheid vom 7. März 2025

Zu Recht auf versicherungsmedizinische Einschätzung hinsichtlich der Frage des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und Gesundheitsbeschwerden abgestellt

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. SchnyderDr. R. Schibli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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