Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom17. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2023.16
Einspracheentscheid vom 7. März 2023
Versicherte Verdienst gemäss der Sonderregel in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV Anwendbarkeit der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) zur Bestimmung des für die Festlegung des massgeblichen Tabellenlohnes wesentlichen Wirtschaftszweiges gemäss LSE bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.
Bestimmung des Kompetenzniveaus bei einer versicherten Person, die in einem Betrieb mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeiten arbeitet.
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. SchnyderDr. R. Schibli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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