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UV.2022.40

Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung; Beschwerde abgewiesen (Bundesgerichtsurteil 8C_760/2023 vom 24.06.2024)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-11-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom20. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Reidemeister

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Totentanz 5, 4051 Basel

Beschwerdeführer

C____

Postfach, [...] Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.40

Einspracheentscheid vom 18. November 2022

Medizinischer Endzustand; Integritätsentschädigung; Beschwerde abgewiesen

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. J. Reidemeister

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: