Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: BeschwerdeführerBeschwerdegegnerin Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom24. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberinlic. iur.H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.36
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019
Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint
Tatsachen
Am 12. Februar 2019 geht bei der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung der "B____" ein, wonach der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2019 mit einem 100% Pensum als Bauarbeiter bei ihr angestellt sei, am 30. Januar 2019 abends im Wald eine Hundebissverletzung an der rechten Hand erlitten habe. Dabei sei er gestürzt und habe sich zudem den Finger an der linken Hand verletzt (SUVA-Akte 1). Gleichzeitig wird ein Bericht des C____ vom 29. Januar 2019 eingereicht, wo die medizinische Erstversorgung stattfand und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 2019 attestiert wurde (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin bestätige dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Übernahme des Nichtberufsunfalles und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von Fr. 157.85 (SUVA-Akte 11).
Nachdem sie verschiedene Erkundigungen sachverhaltlicher Art eingeholt hatte, widerrief die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2019 (SUVA-Akte 28) ihre Übernahmezusicherung und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Am 28. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verfügungsweise ab und forderte bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 340.85 zurück (SUVA-Akte 92). Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Einsprache und reichte weitere Unterlagen ein (SUVA-Akte 98). Am 29. Juli 2019 erging ein der Verfügung entsprechender Einspracheentscheid (SUVA-Akte 114).
Mit einem vom 3. August 2019 datierenden, nicht unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
29. Juli 2019. Diese leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
Die Instruktionsrichterin gewährt dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer verbesserten (unterzeichneten) Beschwerde. Der Briefumschlag wird mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Sozialversicherungsgericht retourniert. Innert Frist erfolgt keine Eingabe.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Februar 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
SozialversicherungsgerichtBASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
BeschwerdeführerBeschwerdegegnerin
Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: