Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom23. Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.50
Einspracheentscheid vom 14. September 2017
Keine organischen Unfallfolgen, indessen sind organisch nicht fassbare Unfallfolgen gegeben; adäquater Kausalzusammenhang ist nach Kriterienprüfung der HWS-Praxis bei mittelschwerem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu bejahen; Rückweisung zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs in Form einer Rente und einer Integritätsentschädigung.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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