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UV.2017.50

Keine organischen Unfallfolgen, indessen sind organisch nicht fassbare Unfallfolgen gegeben; adäquater Kausalzusammenhang ist nach Kriterienprüfung der HWS-Praxis bei mittelschwerem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu bejahen; Rückweisung (BGurteil 8C_212/2019 vom 21.08.19)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-09-14 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom23. Oktober 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

vertreten durch C____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2017.50

Einspracheentscheid vom 14. September 2017

Keine organischen Unfallfolgen, indessen sind organisch nicht fassbare Unfallfolgen gegeben; adäquater Kausalzusammenhang ist nach Kriterienprüfung der HWS-Praxis bei mittelschwerem Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu bejahen; Rückweisung zur Prüfung eines allfälligen Leistungsanspruchs in Form einer Rente und einer Integritätsentschädigung.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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