Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihr Invaliditätsgrad betrage 0 %. Dabei geht sie, im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) und deren ergänzende Stellungnahme vom 28. April 2025 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht, basierend auf dem Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) und ihrer Stellungnahme vom 28. April 2025 (IV-Akte 85, S. 2 ff.), davon ausgegangen, dass eine rentenausschliessende Aggravation vorliege. Eine solche könne aufgrund des Gutachtens nicht nachgewiesen werden und es sei unklar, ob sie sofern sie bestehe mit einer gesundheitlichen Störung erklärt werden könnte. Zudem hätten bereits die Gutachter und Gutachterinnen der C____ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten empfohlen, welche nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit ungenügend abgeklärt. Im Weiteren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der E____ vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 78) verschlechtert. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und es müsse eine erneute Begutachtung durchgeführt werden.
E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
E. 3.1 Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs richtet sich nach Art. 28b Abs. 1 IVG.
E. 3.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt namentlich in ihrem Ermessen, darüber zu befinden, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger, wie das Sozialversicherungsgericht, die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
E. 3.3 Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
E. 4.1 In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63, S. 13 ff.) hielten die Gutachterin Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, und der Gutachter med. pract. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst fest, dass in verschiedenen Bereichen Diskrepanzen bestünden. So hätten sich solche zwischen der geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden (Leidensdruck) und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (einschliesslich Beschwerdevalidierungstests) sowie zwischen zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum gezeigt (IV-Akte 63, S. 22 f.). Dazu erklärten sie, hinsichtlich Aggravation, Simulation oder Dissimulation lasse sich vorliegend festhalten, dass die in den Teilgutachten ausführlich dargelegten Inkonsistenzen sowie unplausiblen Darstellungen zusammen mit den Vorbefunden und den aktuellen Angaben für eine deutliche Aggravation sprächen (IV-Akte 63, S. 23).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.87) mit/bei Spondylolosthesis L5/S1 Meerding Grad 2 mit Spondylolyse L5; progredienter Osteochondrose L5/S1 und osteodiskaler Foramenstenose mit Pelottierung der Raxis L5 links; negativer Austestung der Medial Branches L4 und L5 beidseits im November 2022 und Teilbesserung durch Infiltration in den Periduralraum L5-S1 im November 2022. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine. Die Gutachter hielten ferner fest, bei einer vorliegenden Aggravation könnten sie zu einer eventuell vorliegenden versicherungsmedizinischen Relevanz einer Major Depression (DSM-5) bzw. rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-5/ICD-10 F43.1) keine Stellung nehmen (IV-Akte 63, S. 23). Ebenfalls aufgrund der beschriebenen Aggravation sei das Ausmass der Einschränkungen nach Mini-ICF-APP als nicht valide einzuschätzen, daher könne hierzu aus bidisziplinärer Sicht keine Stellungnahme erfolgen (IV-Akte 63, S. 24).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Begutachtenden fest, bei einer vorliegenden Aggravation habe aus bidisziplinärer Sicht keine abschliessende Beurteilung erfolgen können. Sie empfahlen nach sechs Monaten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung zu veranlassen um dann allenfalls eine Untersuchung ohne die aktuell vorliegende Aggravation zu erhalten. Aus rein psychiatrischer Sicht gaben sie keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus Sicht der Neurochirurgie attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (d.h. eine volle Arbeitsfähigkeit) in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 63, S. 25 ff.). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachterin und der Gutachter nicht konkret. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die Beschwerdeführerin auch früher selbst untersucht zu haben, hielten sie für «nicht unproblematisch», da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Sie erklärten, retrospektiv sei ihnen somit eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen und Bemessung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt möglich. Die frühere Bewertung sei zudem meistens auf Grundlage des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells erfolgt, wohingegen im Kontext dieses IV-Gutachtens soziale und soziokulturelle Einflussfaktoren in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigten seien. Ferner wiesen sie auch in diesem Punkt darauf hin, dass sie aufgrund einer vorliegenden Aggravation keine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen könnten und empfahlen eine Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten (IV-Akte 63, S. 26 f.).
E. 4.2 Nachdem sie das bidisziplinäre Gutachten erhalten hatten, reichten die E____ am 22. Juli 2024 (IV-Akte 78) eine Stellungnahme dazu ein. Dabei kritisierten die behandelnde Ärztin und die behandelnde Psychologin insbesondere die Annahme einer Aggravation, welche die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge habe. Sie begründeten ihre Kritik ausführlich und erklärten, der psychiatrische Teilgutachter habe vorschnell auf eine Aggravation geschlossen, ohne die verschiedenen Aspekte zu diskutieren, welche zur Feststellung einer Aggravation gehörten. Andere Möglichkeiten einer gegebenenfalls überhöhten Darstellung der Symptomatik habe er dabei gar nicht berücksichtigt. Im Weiteren stellten die Behandlerinnen in Frage, weshalb die IV zu Lasten der Beschwerdeführerin entschieden habe, obwohl aus dem Gutachten der Gutachterstelle C____ mehrfach hervorgehe, dass keine versicherungsrelevanten Aussagen möglich seien aber eine psychische Beeinträchtigung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich empfohlene Verlaufsbegutachtung nicht durchgeführt worden sei. Die Behandlerinnen erklärten abschliessend, sie gingen weder aktuell noch mittelfristig von einer Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus, und attestierten ihr bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin legte das Schreiben der E____ dem RAD vor (vgl. Aktennotiz von F____ vom 5. März 2025, IV-Akte 80). Auf dessen Veranlassung stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2025 (IV-Akte 83) mehrere Rückfragen an die Gutachterstelle C____. Diese nahm, vertreten durch Prof. Dr. med. I____, Ärztlicher Leiter der Gutachterstelle C____ AG, und Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 28. April 2025 zu den Fragen Stellung (IV-Akte 85, S. 2 ff.), welche mehrheitlich mit der Frage des Vorliegens einer Aggravation zu tun hatten. Im Ergebnis hielt er an den Einschätzungen des psychiatrischen Teilgutachters fest.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem erwähnten Gutachten könne keine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgewiesen werden. Ohnehin sei ungeklärt, ob die von den Gutachtern konstatierte Aggravation mit einer Gesundheitsstörung erklärt werden könnte (Beschwerde, S. 11). Zudem hätten die Gutachterin und der Gutachter der Gutachterstelle C____ an mehreren Stellen im Gutachten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten empfohlen. Eine solche Verlaufsbegutachtung habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht veranlasst (Beschwerde, S. 7). Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, S. 13).
E. 4.5 Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann offengelassen werden, ob und inwiefern das psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 1. November 2023 (IV-Akte 63, S. 70 ff.) die unter E. 3.3. genannten formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens erfüllt. Es sind ohnehin weitere Abklärungen notwendig.
Das neurochirurgische Teilgutachten der Gutachterstelle C____ vom
14. November 2023 (IV-Akte 63, S. 38 ff.) wird allerdings von der Beschwerdeführerin zu recht nicht kritisiert. Die Gutachterin Dr. med. G____ hielt in diesem Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft hinsichtlich der Präsenzzeit nicht eingeschränkt. Sie sollte jedoch regelmässiges Heben von Gewichten über sieben Kilogramm sowie Überkopfarbeiten, regelmässige Rotationen des Rumpfes und das Einnehmen von ergonomisch ungünstigen Positionen, wie gebückte oder kniende Haltungen, vermeiden. Ihre Leistungsfähigkeit sei um 20 % eingeschränkt, womit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 80 % vorliege. Unklar ist, weshalb sie in der Folge festhielt, es bestehe retrospektiv seit Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 63, S. 64 f.). In der Konsensbeurteilung nannte sie jedoch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Akte 63, S. 25), sodass von einem Verschrieb im Teilgutachten auszugehen ist. Für eine adaptierte Tätigkeit, welche die erwähnten Einschränkungen berücksichtigt, attestierte sie der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 63, S. 64 f.). Auf dieses Teilgutachten kann abgestellt werden.
E. 4.6 Der Hauptstreitpunkt in der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist jene, ob eine Aggravation vorliegt. Gemäss BGE 141 V 281, 288 E. 2.2.2. besteht dann von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass ein Ausschlussgrund, wie z.B. Aggravation (vgl. a.a.O. E. 2.2.1), die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1.). Eine Aggravation führt jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Bloss verdeutlichendes Verhalten weist nicht auf Aggravation hin (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1. mit Hinweisen).
E. 4.7 Die Gutachterin und der Gutachter der C____ bejahten das Vorliegen einer Aggravation. Sie gaben aus diesem Grund keine abschliessende Beurteilung ab (Gutachten, IV-Akte 63, S. 25) und empfahlen an verschiedenen Stellen im Gutachten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten (IV-Akte 63, S. 25, 26 und 27, z.T. auf derselben Seite mehrfach erwähnt).
E. 4.8 Die Behandlerinnen der E____ wiesen in ihrem Schreiben vom
22. Juli 2024 (IV-Akte 78) darauf hin, dass der psychiatrische Teilgutachter ihre Diagnosen einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung übernommen habe (a.a.O., S. 2; zu den Diagnosen im Gutachten vgl. E. 4.1.). Sie legten zudem ausführlich dar, weshalb sie die «Slick-Kriterien» zur Beurteilung, ob eine Aggravation vorliegt, nicht alle als gegeben erachten (IV-Akte 78, S. 3 ff.). Im Weiteren wiesen sie darauf hin, dass sie die «immer sehr starke Betonung der Symptome» durch die Beschwerdeführerin auch aus dem psychotherapeutischen Alltag kennen würden. Die Beschwerdeführerin zeige diesbezüglich sowie bezüglich der in ihren 27 Ehejahren erfahrenen Gewalt eine starke gedankliche Einengung. Sie wiederhole und betone die gleichen Beschwerden immer wieder auf eine klagsame Art und Weise. Allerdings werde bereits aus dem Umstand, dass sie dies nicht nur bei der Begutachtung, sondern auch in der Therapie tue, deutlich, dass diese wiederholte Betonung der Symptome nicht zweckgebunden erfolgt sei, da sich für die Beschwerdeführerin in der Therapie keine Vorteile ergäben (a.a.O., S. 6). Die Feststellung einer Aggravation durch den psychiatrischen Gutachter erachteten die Behandlerinnen als vorschnell. Sie wiesen darauf hin, dass am psychiatrischen Teilgutachten wesentliche Mängel bestünden (a.a.O., S. 7). Wie erwähnt (E. 4.2.) sahen sich die Behandlerinnen in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen und attestierten der Beschwerdeführern bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass zumindest die vorgeschlagene Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden sollte, bevor ein begründeter Entscheid gefällt wird (IV-Akte 78, S. 8).
E. 4.9 Die Kritik der Behandlerinnen der E____ am psychiatrischen
Teilgutachten der C____ ist ausführlich begründet. Die Argumente, die sich
darin finden, sind weder aufgrund des Gutachtens vom 20. Januar 2024
(IV-Akte 63) oder der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterstelle vom
28. April 2025 (IV-Akte 85), noch basierend auf der Stellungnahme des
RAD vom 6. Mai 2025 (IV-Akte 86) nicht ohne Weiteres von der Hand
zu weisen. Zudem bestätigte der psychiatrische Gutachter die bereits im Bericht
der E____ vom 30. Januar 2024 gestellten Diagnosen einer PTBS und einer
depressiven Störung (vgl. den erwähnten Bericht, IV-Akte 36, S. 6, sowie
E. 4.1.), wich aber zugleich in der Beurteilung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit ab. Was die Frage des Vorliegens einer Aggravation anbelangt,
so stehen sich gegenläufige Meinungen gegenüber, welche beide von den
jeweiligen Ärzten und Ärztinnen bzw. Psychologinnen ausführlich begründet
wurden. Die detaillierte und ausführliche Kritik der Behandlerinnen der E____
führt zu Zweifeln an der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der
Gutachterstelle C____. Es besteht infolge der grossen Diskrepanz in der
Beurteilung zwischen Behandlerinnen und Gutachter, welche beidseits ausführlich
begründet wurde, keine Klarheit darüber, ob bei der Beschwerdeführerin
tatsächlich eine Aggravation vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich
zur Verneinung eines Rentenanspruchs führt (vgl. E. 4.6.) oder nicht. Der
Umstand, dass die ergänzende Stellungnahme von Seiten der Gutachterstelle C____
vom 28. April 2025 nicht vom psychiatrischen Gutachter selbst, sondern von
Dr. med. J____, einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (vgl.
IV-Akte 85, S 9), und dem Leiter der Gutachterstelle C____, Prof. Dr.
med. I____, einem Neurologen (vgl. die Angaben zu seiner Person in der
Ärztesuche der FMH [Foederatio Medicorum Helveticorum], www.doctorfmh.ch), verfasst
wurde, stellt die Beweistauglichkeit der ergänzenden Stellungnahme zusätzlich
in Frage auch wenn Prof. Dr. med. I____ beim Gutachten vom 31. Juli
2024 bereits als Supervisor tätig war (vgl. IV-Akte 63, S. 18). Der
Kardiologe Dr. med. J____ war an der Begutachtung soweit ersichtlich
nicht beteiligt. Schon aufgrund dieser Zweifel am psychiatrischen Gutachten der
C____ ist eine erneute Begutachtung notwendig.
E. 4.10 Hinzu kommt, dass bereits die Gutachterin und der Gutachter der Gutachterstelle C____ wiederholt eine Verlaufsbegutachtung nach Ablauf eines halben Jahres empfohlen hatten (vgl. E. 4.7.), welche auch die Behandlerinnen der E____ als notwendig erachteten (vgl. E. 4.8.). Entgegen dieser deutlichen Empfehlung hat die Beschwerdegegnerin keine solche in die Wege geleitet. Das ist nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 nicht abschliessend geklärt. Der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind entscheidwesentlich. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) verletzt.
E. 4.11 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
E. 4.12 Vorliegend ist nicht nur grundsätzlich nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin, wie vom psychiatrischen Gutachter konstatiert, aggraviert hat, sondern auch der medizinische Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, der hätte abgeklärt werden müssen, ist unklar. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der unmissverständlichen Empfehlung der Gutachterin und des Gutachters keine Verlaufsbegutachtung veranlasst, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abzuklären. Der Verlauf ist somit eine vollständig ungeklärte Frage. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen durchführen lässt. Notwendig ist in jedem Fall eine erneute psychiatrische Begutachtung durch einen bisher nicht mit dem Fall befassten Psychiater oder eine bisher nicht mit dem Fall befassten Psychiaterin, welche sich über den Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, ab dem für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs relevanten Zeitpunkts (unter Berücksichtigung der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Oktober 2022, IV-Akte 2) bis zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung, äussert. Im neuen Gutachten muss somit die gesundheitliche Situation einerseits aufgrund der Zweifel am psychiatrischen Teilgutachtern der Gutachterstelle C____ eine neue, eigenständige Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin enthalten, als auch eine Beurteilung des gesamten relevanten Verlaufes. Ob weitere medizinische Disziplinen an der Begutachtung beteiligt sein müssen, ist von Seiten der Beschwerdegegnerin abzuklären. Eine Abschliessende Beurteilung muss eine Konsensbeurteilung aller beteiligten Disziplinen, jedenfalls von Psychiatrie und Neurochirurgie aufweisen.
E. 4.13 Wenn die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt weiter und abschliessend abgeklärt hat, hat sie eine neue Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin zu erlassen.
E. 5.1 Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 69 Abs.1 bis IVG).
E. 5.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 12. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. September 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A ____
vertreten durch lic. iur. Erich Züblin, Advokatur indemnis, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.71
Verfügung vom 12. Mai 2025
Keine abschliessende gutachterliche Beurteilung mit Verweis auf Aggravation; medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt
Tatsachen
I.
a) Die 1974 im Kosovo geborene Beschwerdeführerin hat zwei 1999 und 2001 geborene Kinder und lebt seit 2012 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seit August 2015 ist sie in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 10, S. 2), zuletzt vom
1. Oktober 2019 bis zum 6. Juli 2021 als Raumpflegerin (Anmeldeformular, IV-Akte 2, S. 5, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 2. November 2022, IV-Akte 15).
b) Im Oktober 2022 (Formular datiert auf den 12. Oktober 2022) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Eingliederungsmassnahmen erachtete die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. November 2022 (IV-Akte 18) als nicht angezeigt. Im Rahmen ihrer Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vor, gemäss welcher die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Februar 2023, IV-Akte 38). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. B____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 10. Mai 2023, IV-Akte 44), veranlasste sie sodann eine bidisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von Wirbelsäulenchirurgie und Psychiatrie. Diese wurde über SuisseMED@P der Gutachterstelle C____ zugelost (vgl. E-Mail vom 26. Juni 2023, IV-Akte 48). Auf deren Gutachten vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) abstellend teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Juni 2024 mit, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von 0 % keine Rente zuspreche (IV-Akte 69). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben vom 19. Juni 2024 Einwand (IV-Akte 74). Daraufhin wandten sich der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, mit Schreiben vom 16. Juli 2024 (IV-Akte 77) und die E____ bei welchen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls in Behandlung befand, mit einer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 78) an die Beschwerdegegnerin. Beide zeigten sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Der RAD-Arzt F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, formulierte in der Folge einige Rückfragen an die Gutachterstelle C____ (vgl. Schreiben vom 26. März 2025, IV-Akte 83). Diese beantwortete die Fragen mit einer Stellungnahme vom 28. April 2025 (IV-Akte 85). Nach Einholung eines weiteren RAD-Berichts vom 6. Mai 2025 (IV-Akte 86), bestätigte die Beschwerdegegnerin daraufhin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom
12. Mai 2025 (IV-Akte 88).
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2023 die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Erich Züblin, Advokat, sowie die Veranlassung eines stationären Gerichtsgutachtens.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. September 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, ihr Invaliditätsgrad betrage 0 %. Dabei geht sie, im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) und deren ergänzende Stellungnahme vom 28. April 2025 (IV-Akte 85, S. 2 ff.) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht, basierend auf dem Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) und ihrer Stellungnahme vom 28. April 2025 (IV-Akte 85, S. 2 ff.), davon ausgegangen, dass eine rentenausschliessende Aggravation vorliege. Eine solche könne aufgrund des Gutachtens nicht nachgewiesen werden und es sei unklar, ob sie sofern sie bestehe mit einer gesundheitlichen Störung erklärt werden könnte. Zudem hätten bereits die Gutachter und Gutachterinnen der C____ eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten empfohlen, welche nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit ungenügend abgeklärt. Im Weiteren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der E____ vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 78) verschlechtert. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und es müsse eine erneute Begutachtung durchgeführt werden.
2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Höhe des Rentenanspruchs richtet sich nach Art. 28b Abs. 1 IVG.
3.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt namentlich in ihrem Ermessen, darüber zu befinden, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger, wie das Sozialversicherungsgericht, die Beweismittel frei zu würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.3. Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb und Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 3.2.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1. In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens der Gutachterstelle C____ vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63, S. 13 ff.) hielten die Gutachterin Dr. med. G____, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, und der Gutachter med. pract. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst fest, dass in verschiedenen Bereichen Diskrepanzen bestünden. So hätten sich solche zwischen der geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden, zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischer Beeinträchtigung in der Untersuchung, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden (Leidensdruck) und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen und/oder psychometrischen Tests (einschliesslich Beschwerdevalidierungstests) sowie zwischen zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum gezeigt (IV-Akte 63, S. 22 f.). Dazu erklärten sie, hinsichtlich Aggravation, Simulation oder Dissimulation lasse sich vorliegend festhalten, dass die in den Teilgutachten ausführlich dargelegten Inkonsistenzen sowie unplausiblen Darstellungen zusammen mit den Vorbefunden und den aktuellen Angaben für eine deutliche Aggravation sprächen (IV-Akte 63, S. 23).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.87) mit/bei Spondylolosthesis L5/S1 Meerding Grad 2 mit Spondylolyse L5; progredienter Osteochondrose L5/S1 und osteodiskaler Foramenstenose mit Pelottierung der Raxis L5 links; negativer Austestung der Medial Branches L4 und L5 beidseits im November 2022 und Teilbesserung durch Infiltration in den Periduralraum L5-S1 im November 2022. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter keine. Die Gutachter hielten ferner fest, bei einer vorliegenden Aggravation könnten sie zu einer eventuell vorliegenden versicherungsmedizinischen Relevanz einer Major Depression (DSM-5) bzw. rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (DSM-5/ICD-10 F43.1) keine Stellung nehmen (IV-Akte 63, S. 23). Ebenfalls aufgrund der beschriebenen Aggravation sei das Ausmass der Einschränkungen nach Mini-ICF-APP als nicht valide einzuschätzen, daher könne hierzu aus bidisziplinärer Sicht keine Stellungnahme erfolgen (IV-Akte 63, S. 24).
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten die beiden Begutachtenden fest, bei einer vorliegenden Aggravation habe aus bidisziplinärer Sicht keine abschliessende Beurteilung erfolgen können. Sie empfahlen nach sechs Monaten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung zu veranlassen um dann allenfalls eine Untersuchung ohne die aktuell vorliegende Aggravation zu erhalten. Aus rein psychiatrischer Sicht gaben sie keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab. Aus Sicht der Neurochirurgie attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 20 % in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe und eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (d.h. eine volle Arbeitsfähigkeit) in einer Verweistätigkeit (IV-Akte 63, S. 25 ff.). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachterin und der Gutachter nicht konkret. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ohne die Beschwerdeführerin auch früher selbst untersucht zu haben, hielten sie für «nicht unproblematisch», da sie sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müssten. Sie erklärten, retrospektiv sei ihnen somit eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen und Bemessung der Arbeitsfähigkeit nur bedingt möglich. Die frühere Bewertung sei zudem meistens auf Grundlage des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells erfolgt, wohingegen im Kontext dieses IV-Gutachtens soziale und soziokulturelle Einflussfaktoren in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigten seien. Ferner wiesen sie auch in diesem Punkt darauf hin, dass sie aufgrund einer vorliegenden Aggravation keine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung vornehmen könnten und empfahlen eine Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten (IV-Akte 63, S. 26 f.).
4.2. Nachdem sie das bidisziplinäre Gutachten erhalten hatten, reichten die E____ am 22. Juli 2024 (IV-Akte 78) eine Stellungnahme dazu ein. Dabei kritisierten die behandelnde Ärztin und die behandelnde Psychologin insbesondere die Annahme einer Aggravation, welche die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge habe. Sie begründeten ihre Kritik ausführlich und erklärten, der psychiatrische Teilgutachter habe vorschnell auf eine Aggravation geschlossen, ohne die verschiedenen Aspekte zu diskutieren, welche zur Feststellung einer Aggravation gehörten. Andere Möglichkeiten einer gegebenenfalls überhöhten Darstellung der Symptomatik habe er dabei gar nicht berücksichtigt. Im Weiteren stellten die Behandlerinnen in Frage, weshalb die IV zu Lasten der Beschwerdeführerin entschieden habe, obwohl aus dem Gutachten der Gutachterstelle C____ mehrfach hervorgehe, dass keine versicherungsrelevanten Aussagen möglich seien aber eine psychische Beeinträchtigung vorliege. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gutachterlich empfohlene Verlaufsbegutachtung nicht durchgeführt worden sei. Die Behandlerinnen erklärten abschliessend, sie gingen weder aktuell noch mittelfristig von einer Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aus, und attestierten ihr bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.3. Die Beschwerdegegnerin legte das Schreiben der E____ dem RAD vor (vgl. Aktennotiz von F____ vom 5. März 2025, IV-Akte 80). Auf dessen Veranlassung stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2025 (IV-Akte 83) mehrere Rückfragen an die Gutachterstelle C____. Diese nahm, vertreten durch Prof. Dr. med. I____, Ärztlicher Leiter der Gutachterstelle C____ AG, und Dr. med. J____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, am 28. April 2025 zu den Fragen Stellung (IV-Akte 85, S. 2 ff.), welche mehrheitlich mit der Frage des Vorliegens einer Aggravation zu tun hatten. Im Ergebnis hielt er an den Einschätzungen des psychiatrischen Teilgutachters fest.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem erwähnten Gutachten könne keine Aggravation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nachgewiesen werden. Ohnehin sei ungeklärt, ob die von den Gutachtern konstatierte Aggravation mit einer Gesundheitsstörung erklärt werden könnte (Beschwerde, S. 11). Zudem hätten die Gutachterin und der Gutachter der Gutachterstelle C____ an mehreren Stellen im Gutachten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten empfohlen. Eine solche Verlaufsbegutachtung habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht veranlasst (Beschwerde, S. 7). Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Beschwerde, S. 13).
4.5. Wie sich im Folgenden zeigen wird, kann offengelassen werden, ob und inwiefern das psychiatrische Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 1. November 2023 (IV-Akte 63, S. 70 ff.) die unter E. 3.3. genannten formalen Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens erfüllt. Es sind ohnehin weitere Abklärungen notwendig.
Das neurochirurgische Teilgutachten der Gutachterstelle C____ vom
14. November 2023 (IV-Akte 63, S. 38 ff.) wird allerdings von der Beschwerdeführerin zu recht nicht kritisiert. Die Gutachterin Dr. med. G____ hielt in diesem Teilgutachten fest, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft hinsichtlich der Präsenzzeit nicht eingeschränkt. Sie sollte jedoch regelmässiges Heben von Gewichten über sieben Kilogramm sowie Überkopfarbeiten, regelmässige Rotationen des Rumpfes und das Einnehmen von ergonomisch ungünstigen Positionen, wie gebückte oder kniende Haltungen, vermeiden. Ihre Leistungsfähigkeit sei um 20 % eingeschränkt, womit eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 80 % vorliege. Unklar ist, weshalb sie in der Folge festhielt, es bestehe retrospektiv seit Juli 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 63, S. 64 f.). In der Konsensbeurteilung nannte sie jedoch lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Akte 63, S. 25), sodass von einem Verschrieb im Teilgutachten auszugehen ist. Für eine adaptierte Tätigkeit, welche die erwähnten Einschränkungen berücksichtigt, attestierte sie der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 63, S. 64 f.). Auf dieses Teilgutachten kann abgestellt werden.
4.6. Der Hauptstreitpunkt in der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, ist jene, ob eine Aggravation vorliegt. Gemäss BGE 141 V 281, 288 E. 2.2.2. besteht dann von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass ein Ausschlussgrund, wie z.B. Aggravation (vgl. a.a.O. E. 2.2.1), die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbietet (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1.). Eine Aggravation führt jedoch nicht zum Ausschluss jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruht oder als deren Folge nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Bloss verdeutlichendes Verhalten weist nicht auf Aggravation hin (vgl. BGE 141 V 281, 287 E. 2.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1. mit Hinweisen).
4.7. Die Gutachterin und der Gutachter der C____ bejahten das Vorliegen einer Aggravation. Sie gaben aus diesem Grund keine abschliessende Beurteilung ab (Gutachten, IV-Akte 63, S. 25) und empfahlen an verschiedenen Stellen im Gutachten eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung nach sechs Monaten (IV-Akte 63, S. 25, 26 und 27, z.T. auf derselben Seite mehrfach erwähnt).
4.8. Die Behandlerinnen der E____ wiesen in ihrem Schreiben vom
22. Juli 2024 (IV-Akte 78) darauf hin, dass der psychiatrische Teilgutachter ihre Diagnosen einer depressiven Störung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung übernommen habe (a.a.O., S. 2; zu den Diagnosen im Gutachten vgl. E. 4.1.). Sie legten zudem ausführlich dar, weshalb sie die «Slick-Kriterien» zur Beurteilung, ob eine Aggravation vorliegt, nicht alle als gegeben erachten (IV-Akte 78, S. 3 ff.). Im Weiteren wiesen sie darauf hin, dass sie die «immer sehr starke Betonung der Symptome» durch die Beschwerdeführerin auch aus dem psychotherapeutischen Alltag kennen würden. Die Beschwerdeführerin zeige diesbezüglich sowie bezüglich der in ihren 27 Ehejahren erfahrenen Gewalt eine starke gedankliche Einengung. Sie wiederhole und betone die gleichen Beschwerden immer wieder auf eine klagsame Art und Weise. Allerdings werde bereits aus dem Umstand, dass sie dies nicht nur bei der Begutachtung, sondern auch in der Therapie tue, deutlich, dass diese wiederholte Betonung der Symptome nicht zweckgebunden erfolgt sei, da sich für die Beschwerdeführerin in der Therapie keine Vorteile ergäben (a.a.O., S. 6). Die Feststellung einer Aggravation durch den psychiatrischen Gutachter erachteten die Behandlerinnen als vorschnell. Sie wiesen darauf hin, dass am psychiatrischen Teilgutachten wesentliche Mängel bestünden (a.a.O., S. 7). Wie erwähnt (E. 4.2.) sahen sich die Behandlerinnen in der Lage, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen und attestierten der Beschwerdeführern bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass zumindest die vorgeschlagene Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden sollte, bevor ein begründeter Entscheid gefällt wird (IV-Akte 78, S. 8).
4.9. Die Kritik der Behandlerinnen der E____ am psychiatrischen Teilgutachten der C____ ist ausführlich begründet. Die Argumente, die sich darin finden, sind weder aufgrund des Gutachtens vom 20. Januar 2024 (IV-Akte 63) oder der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterstelle vom
28. April 2025 (IV-Akte 85), noch basierend auf der Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2025 (IV-Akte 86) nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Zudem bestätigte der psychiatrische Gutachter die bereits im Bericht der E____ vom 30. Januar 2024 gestellten Diagnosen einer PTBS und einer depressiven Störung (vgl. den erwähnten Bericht, IV-Akte 36, S. 6, sowie E. 4.1.), wich aber zugleich in der Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ab. Was die Frage des Vorliegens einer Aggravation anbelangt, so stehen sich gegenläufige Meinungen gegenüber, welche beide von den jeweiligen Ärzten und Ärztinnen bzw. Psychologinnen ausführlich begründet wurden. Die detaillierte und ausführliche Kritik der Behandlerinnen der E____ führt zu Zweifeln an der psychiatrischen Beurteilung im Gutachten der Gutachterstelle C____. Es besteht infolge der grossen Diskrepanz in der Beurteilung zwischen Behandlerinnen und Gutachter, welche beidseits ausführlich begründet wurde, keine Klarheit darüber, ob bei der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Aggravation vorliegt, welche invalidenversicherungsrechtlich zur Verneinung eines Rentenanspruchs führt (vgl. E. 4.6.) oder nicht. Der Umstand, dass die ergänzende Stellungnahme von Seiten der Gutachterstelle C____ vom 28. April 2025 nicht vom psychiatrischen Gutachter selbst, sondern von Dr. med. J____, einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie (vgl. IV-Akte 85, S 9), und dem Leiter der Gutachterstelle C____, Prof. Dr. med. I____, einem Neurologen (vgl. die Angaben zu seiner Person in der Ärztesuche der FMH [Foederatio Medicorum Helveticorum], www.doctorfmh.ch), verfasst wurde, stellt die Beweistauglichkeit der ergänzenden Stellungnahme zusätzlich in Frage auch wenn Prof. Dr. med. I____ beim Gutachten vom 31. Juli 2024 bereits als Supervisor tätig war (vgl. IV-Akte 63, S. 18). Der Kardiologe Dr. med. J____ war an der Begutachtung soweit ersichtlich nicht beteiligt. Schon aufgrund dieser Zweifel am psychiatrischen Gutachten der C____ ist eine erneute Begutachtung notwendig.
4.10. Hinzu kommt, dass bereits die Gutachterin und der Gutachter der Gutachterstelle C____ wiederholt eine Verlaufsbegutachtung nach Ablauf eines halben Jahres empfohlen hatten (vgl. E. 4.7.), welche auch die Behandlerinnen der E____ als notwendig erachteten (vgl. E. 4.8.). Entgegen dieser deutlichen Empfehlung hat die Beschwerdegegnerin keine solche in die Wege geleitet. Das ist nicht nachvollziehbar. Der medizinische Sachverhalt war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 nicht abschliessend geklärt. Der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind entscheidwesentlich. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2.) verletzt.
4.11. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wen es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
4.12. Vorliegend ist nicht nur grundsätzlich nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin, wie vom psychiatrischen Gutachter konstatiert, aggraviert hat, sondern auch der medizinische Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, der hätte abgeklärt werden müssen, ist unklar. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der unmissverständlichen Empfehlung der Gutachterin und des Gutachters keine Verlaufsbegutachtung veranlasst, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend abzuklären. Der Verlauf ist somit eine vollständig ungeklärte Frage. Die Sache ist demnach an sie zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen durchführen lässt. Notwendig ist in jedem Fall eine erneute psychiatrische Begutachtung durch einen bisher nicht mit dem Fall befassten Psychiater oder eine bisher nicht mit dem Fall befassten Psychiaterin, welche sich über den Verlauf des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, ab dem für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs relevanten Zeitpunkts (unter Berücksichtigung der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Oktober 2022, IV-Akte 2) bis zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung, äussert. Im neuen Gutachten muss somit die gesundheitliche Situation einerseits aufgrund der Zweifel am psychiatrischen Teilgutachtern der Gutachterstelle C____ eine neue, eigenständige Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin enthalten, als auch eine Beurteilung des gesamten relevanten Verlaufes. Ob weitere medizinische Disziplinen an der Begutachtung beteiligt sein müssen, ist von Seiten der Beschwerdegegnerin abzuklären. Eine Abschliessende Beurteilung muss eine Konsensbeurteilung aller beteiligten Disziplinen, jedenfalls von Psychiatrie und Neurochirurgie aufweisen.
4.13. Wenn die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt weiter und abschliessend abgeklärt hat, hat sie eine neue Verfügung über den Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin zu erlassen.
5.
5.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 69 Abs.1 bis IVG).
5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 12. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: