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IV-2025/71

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 06.11.2025

Sg Verwaltungsrekurskommission · 2025-11-06 · Deutsch SG

Sicherungsentzug/Sperrfrist (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die Verkehrsregelverletzung besteht im vorliegenden Fall bereits aus der fehlerhaften Bedienung (Einklemmen des Fusses zwischen den Pedalen) des Fahrzeuges, da der Rekurrent dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und nicht erst durch sein darauffolgendes Ausweichmanöver auf eine Wiese mit Sachschaden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 6. November 2025, IV-2025/71).

Sachverhalt

A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 17. Oktober 2005. Ihm wurde der Führerausweis am 7. Juli 2006 erstmals wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Am 15. Juli 2008 folgte ein weiterer Entzug von einem Monat auf- grund einer leichten Widerhandlung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons St. Gallen entzog A.__ den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2009 für sechs Monate wegen einer schweren Widerhandlung (Überschreiten der zulässigen Höchstge- schwindigkeit). Noch bevor er den Führerausweis abgeben musste, missachtete er am

23. März 2009 den Vortritt gegenüber einem anderen Fahrzeug, was als mittelschwere Wi- derhandlung eingestuft wurde. Am 28. Juli 2009 lenkte er zudem einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises. Aufgrund dieser beiden Vorfälle wurde ihm mit Verfü- gung vom 18. Juni 2010 der Führerausweis für zwölf Monate entzogen. Aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens wurde A.__ der Führerausweis am 3. Juni 2011 we- gen mangelnder Fahreignung (Charakter) auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Da A.__ trotz Führerausweisentzug am 17. Juni 2011 erneut ein Fahrzeug lenkte, wurde mit Verfügung vom 5. September 2011 eine Sperrfrist von 24 Mo- naten angeordnet. Am 25. September 2013 wurde der Führerausweisentzug aufgehoben. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wurde A.__ wegen einer leichten Widerhandlung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) verwarnt. Am 7. Februar 2018 lenkte er ein Motorfahrzeug, war durch die Benutzung des Mobiltelefons abgelenkt und fuhr mehr- fach Schlangenlinie. Deshalb wurde ihm der Führerausweis am 26. September 2018 wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis für unbestimmte Zeit (mindes- tens für die Dauer von zwei Jahren) aufgrund einer schweren Widerhandlung (Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Der Führerausweis wurde ihm am 24. August 2021 wiedererteilt. B.- Am 24. Oktober 2024 um ca. 14.00 Uhr verursachte A.__ als Lenker eines Personen- wagens einen Verkehrsunfall. Nachdem zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge angehalten hat- ten, wich er diesen über den rechten Strassenrand aus und lenkte sein Fahrzeug in die dortige Wiese. Nach einer Strecke von ca. 30 Metern kam das Auto in der feuchten Wiese zum Stillstand, nachdem es zunächst mit einem Meteorschacht und anschliessend mit ei- nem Gartenzaun kollidiert war. Zunächst machte A.__ einen technischen Defekt – das Gas- pedal habe geklemmt – geltend. Nach Konfrontation mit der technischen Untersuchung gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2024 an, er sei mit seinem rechten Fuss zwischen das Gas- und das Bremspedal geraten und der Fuss habe sich so IV-2025/71 2/9

darin verfangen, dass das Gaspedal noch gedrückt gewesen sei und er die Bremse nicht habe betätigen können. Mit Strafbefehl vom 27. März 2025 wurde A.__ der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und der Übertretung der Verkehrsre- gelverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer) schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 stellte das Strassenverkehrsamt aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung einen Führeraus- weisentzug für immer (mindestens 5 Jahre) in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2025 Ge- brauch. C.- Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führe- rausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor- schriften für immer und legte eine Sperrfrist von fünf Jahren fest. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D.- Gegen diese Verfügung liess A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2015 und Ergänzung vom 6. August 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2025. Vom Führerausweisentzug für immer sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. August 2025 die Abweisung des Rekur- ses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. Juli 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom

E. 6 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemes- sen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine aus- seramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). IV-2025/71 8/9

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. IV-2025/71 9/9

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St. Gallen Gerichte Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer Geschäftsnr. IV-2025/71 Parteien A.__, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, Haus am See, St. Gallerstrasse 46, 9471 Buchs, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmass- nahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Führerausweisentzug (Sicherungsentzug/Sperrfrist)

Sachverhalt: A.- A.__ erwarb den Führerausweis der Kategorie B am 17. Oktober 2005. Ihm wurde der Führerausweis am 7. Juli 2006 erstmals wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Am 15. Juli 2008 folgte ein weiterer Entzug von einem Monat auf- grund einer leichten Widerhandlung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan- tons St. Gallen entzog A.__ den Führerausweis mit Verfügung vom 24. März 2009 für sechs Monate wegen einer schweren Widerhandlung (Überschreiten der zulässigen Höchstge- schwindigkeit). Noch bevor er den Führerausweis abgeben musste, missachtete er am

23. März 2009 den Vortritt gegenüber einem anderen Fahrzeug, was als mittelschwere Wi- derhandlung eingestuft wurde. Am 28. Juli 2009 lenkte er zudem einen Personenwagen trotz Entzug des Führerausweises. Aufgrund dieser beiden Vorfälle wurde ihm mit Verfü- gung vom 18. Juni 2010 der Führerausweis für zwölf Monate entzogen. Aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens wurde A.__ der Führerausweis am 3. Juni 2011 we- gen mangelnder Fahreignung (Charakter) auf unbestimmte Zeit bei einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Da A.__ trotz Führerausweisentzug am 17. Juni 2011 erneut ein Fahrzeug lenkte, wurde mit Verfügung vom 5. September 2011 eine Sperrfrist von 24 Mo- naten angeordnet. Am 25. September 2013 wurde der Führerausweisentzug aufgehoben. Mit Verfügung vom 26. September 2016 wurde A.__ wegen einer leichten Widerhandlung (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) verwarnt. Am 7. Februar 2018 lenkte er ein Motorfahrzeug, war durch die Benutzung des Mobiltelefons abgelenkt und fuhr mehr- fach Schlangenlinie. Deshalb wurde ihm der Führerausweis am 26. September 2018 wegen einer leichten Widerhandlung für einen Monat entzogen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis für unbestimmte Zeit (mindes- tens für die Dauer von zwei Jahren) aufgrund einer schweren Widerhandlung (Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). Der Führerausweis wurde ihm am 24. August 2021 wiedererteilt. B.- Am 24. Oktober 2024 um ca. 14.00 Uhr verursachte A.__ als Lenker eines Personen- wagens einen Verkehrsunfall. Nachdem zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge angehalten hat- ten, wich er diesen über den rechten Strassenrand aus und lenkte sein Fahrzeug in die dortige Wiese. Nach einer Strecke von ca. 30 Metern kam das Auto in der feuchten Wiese zum Stillstand, nachdem es zunächst mit einem Meteorschacht und anschliessend mit ei- nem Gartenzaun kollidiert war. Zunächst machte A.__ einen technischen Defekt – das Gas- pedal habe geklemmt – geltend. Nach Konfrontation mit der technischen Untersuchung gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. November 2024 an, er sei mit seinem rechten Fuss zwischen das Gas- und das Bremspedal geraten und der Fuss habe sich so IV-2025/71 2/9

darin verfangen, dass das Gaspedal noch gedrückt gewesen sei und er die Bremse nicht habe betätigen können. Mit Strafbefehl vom 27. März 2025 wurde A.__ der Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und der Übertretung der Verkehrsre- gelverordnung (Nichttragen der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer) schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 stellte das Strassenverkehrsamt aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung einen Führeraus- weisentzug für immer (mindestens 5 Jahre) in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Mai 2025 Ge- brauch. C.- Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führe- rausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvor- schriften für immer und legte eine Sperrfrist von fünf Jahren fest. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. D.- Gegen diese Verfügung liess A.__ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juli 2015 und Ergänzung vom 6. August 2025 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) erheben und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2025. Vom Führerausweisentzug für immer sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. August 2025 die Abweisung des Rekur- ses, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach- entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 3. Juli 2025 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom

6. August 2025 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abge- kürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Vorakten unvollständig sind. Die in unter- schiedlichen Verfügungen erwähnten verkehrspsychologischen Gutachten vom 21. April IV-2025/71 3/9

2010, 9. April 2011, 3. September 2013 und insbesondere vom 13. August 2021 sind in den eingereichten Akten nicht enthalten. Auch wenn diese Gutachten im vorliegenden Fall nicht direkt relevant sind, so sind sie dennoch Teil der Akten, welche die Vorinstanz vollständig einzureichen hat. 3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht einen Sicherungsentzug für immer mit einer Sperrfrist von fünf Jahren verfügt hat. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorfall vom 24. Oktober 2024 zu Recht als mittelschwere Widerhandlung eingestuft hat.

a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- vorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung aus- gesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487).

b) aa) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass es zwar zu keiner konkreten Gefährdung gekommen sei, unter den gegebenen Umständen eine solche Ge- fährdung oder gar eine Verletzung Dritter durch den Verlust der Kontrolle über das Fahr- zeug denkbar gewesen sei, weshalb nicht mehr von einer geringen Gefahr ausgegangen werden könne. Zudem könne von einem routinierten Fahrzeuglenker erwartet werden, dass er ein Fahrzeug beim Bemerken des «Verfangens» des Fusses zwischen Gas- und Brems- pedal, während des Anfahrens – und somit noch im Schritttempo – durch Abstellen des Motors unmittelbar zum Stillstand bringe. Indem ihm dies erst nach etwa 30-metriger Fahrt über eine Wiese an einem Gartenzaun gelungen sei, liege mehr als nur ein leichtes Ver- schulden vor. Somit seien beide Grundvoraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung nicht erfüllt. IV-2025/71 4/9

bb) Der Rekurrent hält dem entgegen, dass er gerade durch das Ausweichmanöver in die Wiese eine Gefährdung anderer Strassenbenützer vereitelt und keine Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen habe. Da sich sein Schuh zwischen Gas- und Bremspedal verheddert habe, habe er keine Vollbremsung einleiten können. Es habe für ihn keine andere Möglichkeit gegeben, um eine Kollision mit den vorderen Fahr- zeugen zu verhindern. Am rechten Strassenrand gebe es keinen Fussgängerweg. Auch habe der Rekurrent auf seiner Fahrt vor dem Ereignis keine Fahrradfahrer oder andere Strassenbenützer überholt. Er sei sich also bewusst gewesen, dass sich keine anderen Strassenbenützer entlang seiner Fahrstrecke beziehungsweise am rechten Strassenrand aufgehalten hätten. Die Stelle sei zudem übersichtlich genug, um den Strassenrand bis weit vorne einzusehen. Auch die Wiese sei übersichtlich und es hätten sich keine Personen darauf befunden. Es sei voraussehbar und dem Rekurrenten bewusst gewesen, dass es durch dieses Manöver nicht zu Personen- oder Sachschäden an Drittpersonen beziehungs- weise deren Gegenstände kommen würde. Mit seinem Manöver habe er eine Auffahrkolli- sion verhindert und dadurch Personen- und Sachschäden abgewendet. Es habe weder eine abstrakte noch eine theoretische Gefahr bestanden. Weder die Polizei noch die befragten Auskunftspersonen hätten dem Rekurrenten ein unzulässiges Handeln während der Fahrt nachweisen können. Dem Rekurrenten könne wenn überhaupt höchstens das Hervorrufen einer einfachen Gefahr vorgeworfen werden. Weiter ergebe der Vorwurf der Vorinstanz, er hätte den Motor während der Fahrt ausstellen sollen, wenig Sinn. Grundsätzlich sei dies bei neuen Fahrzeugen nicht möglich und es würden auch das Lenkrad gesperrt und die Brem- sen könnten zum Teil inaktiviert werden. Dies hätte eine viel grössere Gefahr dargestellt.

c) aa) Nach Strassenverkehrsdelikten befindet das Strafgericht über die strafrechtlichen Sanktionen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) und die Verwaltungsbehörde in einem se- paraten Verfahren über die Administrativmassnahmen (insbesondere Führerausweisent- zug, Verwarnung). Die Zweispurigkeit des Verfahrens ist zulässig, kann aber – bei fehlender Koordination – dazu führen, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Um dieser Gefahr entge- genzuwirken, hat die Verwaltungsbehörde gemäss konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich mit ihrer Verfügung zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Denn das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Be- schuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs IV-2025/71 5/9

derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Massgeblich ist also grund- sätzlich der Sachverhalt, der im Strafverfahren festgestellt wurde. Nach konstanter Recht- sprechung darf die Verwaltungsbehörde bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zu- sätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Ver- kehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – insbesondere auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die recht- liche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, weil er etwa den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2 m.w.H.). Die Verwaltungs- behörde ist unter bestimmten Umstände auch an die Sachverhaltsfeststellungen des Straf- entscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er aus- schliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Be- troffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfah- ren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Straf- verfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Ein Betroffener darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Be- weisanträge zu stellen. Nach Treu und Glaube ist er verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 und 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; VRKE IV-2009/152 vom 27. Mai 2010 E. 2a, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/gerichte und dort unter Rechtsprechung). bb) Gemäss Strafbefehl vom 27. März 2025 hat sich der Vorfall vom 24. Oktober 2024 wie folgt abgespielt: Nachdem der Rekurrent sein Auto verkehrsbedingt habe anhalten müssen, sei sein rechter Fuss bei der Weiterfahrt zwischen Gas- und Bremspedal geraten und habe sich darin verfangen. Da das Gaspedal noch gedrückt gewesen sei, habe er die Bremse nicht betätigen können. Um eine Kollision mit dem sich vor ihm befindlichen Fahrzeug zu vermeiden, habe er den Personenwagen über den rechten Strassenrand in die dortige Wiese gelenkt. Nach einer Strecke von ca. 30 Metern sei das Auto in der feuchten Wiese zum Stillstand gekommen, nachdem es sich zuerst mit einem Meteorschacht und danach mit einem Gartenzaun kollidiert sei. Verletzt habe sich niemand. Auch wenn aufgrund der von dieser Sachverhaltsstellung abweichenden Aussagen des Rekurrenten gleich nach IV-2025/71 6/9

dem Vorfall Zweifel an diesem Ablauf bestehen, ist sowohl die Staatsanwaltschaft im Straf- befehl als auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von diesem Tathergang ausgegangen. Es ist deshalb im Folgenden auf diesen Sachverhalt abzustellen.

c) Das Anhalten und Weiterfahren ist ein alltäglicher Vorgang im Strassenverkehr. Die sorg- fältige Unterscheidung zwischen Gas- und Bremspedal wird jedem Fahrschüler von der ersten Lektion an eingeschärft und schleift sich im Laufe der Fahrpraxis als Automatismus ein. Der Rekurrent erlangte den Führerausweis 19 Jahre vor dem Vorfall. Auch wenn ihm der Führerausweis wiederholt entzogen wurde, verfügte er doch über eine langjährige Fahr- praxis. So wurde ihm der Führerausweis rund drei Jahre vor dem Vorfall wiedererteilt. Der Rekurrent hat mit seinem Verhalten eine elementare Fahrregel (sorgfältige Unterscheidung zwischen Gas- und Bremspedal) verletzt. Ansonsten hätte sich sein Fuss nicht zwischen den beiden Pedalen verklemmen können. Demzufolge besteht die Verkehrsregelverletzung im vorliegenden Fall bereits aus der fehlerhaften Bedienung des Fahrzeuges, da der Re- kurrent dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hatte und nicht erst durch sein darauffolgendes Ausweichmanöver auf die Wiese. Ein mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass er dadurch Dritte hätte ge- fährden können. Dies gilt auch bei einer fahrlässigen Verkehrsregelverletzung (BGer 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.3.2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent hat eine elementare Verkehrsregel verletzt, indem er – wenn auch fahrlässig – das Gas- und das Bremspedal nicht sorgfältig unterschieden hat und seinen Fuss dazwischen einklemmte. Dies führte dazu, dass der Rekurrent sein Fahrzeug unkontrolliert beschleunigte und eine erhebliche Gefahr für eine Auffahrkollision bestand. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung werden Auffahr- und Selbstunfälle mit Sachschaden als mittelschwere Wider- handlungen qualifiziert (BSK SVG-RÜTSCHE/WEBER, Art. 16b N 14 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestand eine konkrete Gefahr für eine Auffahrkollision, welche der Lenker nur abwenden konnte, in dem er unkontrolliert in die danebenliegende Wiese ausgewichen ist. Dabei hat er einen Selbstunfall verursacht und mit der Kollision mit dem Meteorschacht und dem Gartenzaun auch Sachschaden verursacht. Es kann also hier auch nicht mehr von einer nur leichten Gefährdung gesprochen werden.

d) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine leichte Widerhandlung vorliegend nicht erfüllt und die Vorinstanz ging im Ergebnis zu Recht von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus. IV-2025/71 7/9

4.- Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis ge- mäss Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Abs. 2 lit. d entzogen war. Dem Rekurrenten wurde der Führerausweis mit Verfügung vom 26. Juli 2019 gestützt auf Art. 16 c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit entzogen. Damit sind vorliegend die Vorausset- zungen von Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG erfüllt und der Führerausweisentzug für immer ist nicht zu beanstanden. 5.- Mit dem Sicherungsentzug soll sichergestellt werden, dass der Rekurrent zum Schutz der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer vom Strassenverkehr ferngehalten wird. Die- ser Zweck wäre gefährdet, wenn er während eines Beschwerdeverfahrens als Motorfahr- zeugführer zum Strassenverkehr zugelassen würde. Einer allfälligen Beschwerde ist des- halb die vom Gesetz vorgesehene aufschiebende Wirkung zu entziehen (Art. 64 in Verbin- dung mit Art. 51 VRP). 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemes- sen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine aus- seramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP). IV-2025/71 8/9

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. IV-2025/71 9/9