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IV.2025.68

IVG

Bs Sozialversicherungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch BS
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Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

E. 1.4 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das hypoallergische Spezialpräparat Alfamino im Rahmen der nephrologisch bedingten Ernährungstherapie zwingend erforderlich sei (vgl. Beschwerde, Rz. 5 ff.). Die Verwendung sei medizinisch notwendig, zweckmässig und stelle eine elementare therapeutische Massnahme dar (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Stossend sei zudem die Ablehnung der Kosten für das zur Zubereitung von Alfamino verwendete Mineralwasser (vgl. Beschwerde, Rz. 9; vgl. Replik, Rz. 5 ff.). Wenn bereits die künstliche Ernährung als medizinische Massnahme übernommen werde, würde dies alle einfachen und zweckmässigen Bestandteile, die unmittelbar zur Herstellung der verordneten Nährlösung gehören, umfassen (vgl. Replik, Rz. 8).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, dass sie nach der Stellungnahme vom BSV vom 11. Juli 2025 sowohl die aufgelaufenen Kosten beziehungsweise die noch ausstehenden Kosten für die bereits erfolgte Versorgung mit Alfamino wie auch die Kosten dafür bis sechs Monate nach der noch zu erfolgenden Nierentransplantation übernehmen werde. In Bezug auf das standardisierte Mineralwasser fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, um die Kosten zu übernehmen. Zumal es sich nicht um eine Arznei handeln würde (vgl. Beschwerdeantwort).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ergänzt, dass eine Begrenzung bzw. Kappung der Kostenübernahme von Alfamino bis sechs Monate nach der noch zu erfolgenden Nierentransplantation keine Stütze in der medizinischen Beurteilung des BSV vom

11. Juli 2025 finden würde (vgl. Replik, 2 f.).

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 schliesslich, dass die Kostenübernahme für Alfamino bis sechs Monate nach der noch durchzuführenden Nierentransplantation nicht bedeuten würde, dass sie die Kosten für Alfamino auf keinen Fall über sechs Monate hinaus übernehmen werde, auch wenn die Verabreichung dieses Arzneimittels aufgrund von möglichen Komplikationen weiterhin erforderlich wäre. Um über eine allfällige weitere Kostenübernahme für Alfamino zu entscheiden, werde sie spätestens fünf Monate nach der Nierentransplantation überprüfen, ob der Versicherte weiterhin auf Alfamino angewiesen sei. Wenn dies nicht der Fall sei, würde eine Kostenübernahme nach sechs Monaten automatisch entfallen. Im gegenteiligen Fall würde sie rechtzeitig eine weitere Kostengutsprache vornehmen.

E. 2.5 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage vorliegend unbestritten ist, dass beim im Jahr 2021 geborenen Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 493 «Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente» vorliegt (vgl. IV-Akte 14, 7 ff).

E. 2.5.2 Zudem liegen laut den letzten, vorstehend geschilderten Eingaben der Parteien vom 2. Juni 2025 und vom 24. Juli 2025 übereinstimmende Parteianträge dahingehend vor, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Milchpulver Alfamino zu übernehmen habe und die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin hat überdies mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 in Aussicht gestellt, spätestens fünf Monate nach der Nierentransplantation zu überprüfen, ob der Versicherte weiterhin auf Alfamino angewiesen ist. Bejahendenfalls hat sie eine weitere Kostengutsprache nach sechs Monaten in Aussicht gestellt; darauf ist sie zu behaften.

E. 2.5.3 Gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (SVGG; SG 154.200) i.V.m. Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Nach Prüfung der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine sachlichen Gründe, von den übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BSV mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 die Kostenübernahme von Alfamino vor dem Hintergrund der «künstlichen Ernährung» mit PEG und der im Vordergrund stehenden Nierenproblematik empfohlen hat (vgl. IV-Akte 492). Ebensowenig ist es angezeigt, die Befristung der Kostengutsprache bis sechs Monate nach der Nierentransplantation (vgl. Beschwerdeantwort) zu beanstanden. Es handelt sich um ein sachgerechtes und praxiskonformes Vorgehen. Da die Beschwerdegegnerin eine Verlängerung der Kostengutsprache zudem nicht ausschliesst, besteht auch keine Veranlassung für eine weitergehende Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das standardisierte Mineralwasser hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass gemäss ärztlich verordnetem Ernährungsplan die Verwendung von kalziumreichem Mineralwasser ausdrücklich vorgesehen sei und integraler Bestandteil einer medizinisch indizierten Ernährungstherapie bilden würde.

E. 3.2 3.2.1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden (zur Präzisierung dieser Begriffe vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d); und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e; vgl. Art. 13 Abs. 2 IVG). Dabei bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG); die IV kann nur Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI (SR 831.232.211) enthalten sind.

E. 3.2.2 Die medizinischen Massnahmen umfassen die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 3 novies IVV). Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 14 Abs. 2 IVG). Das IVG nimmt damit die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit aus Art. 32 Abs. 1 KVG auf (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2563). Auch für die Vergütung von Arzneimitteln knüpft die invalidenversicherungsrechtliche Ordnung an die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen an (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG i.V.m. Art. 14 ter IVG i.V.m. Art. 3 decies IVV). Zu vergüten sind nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG grundsätzlich nur die Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind (vgl. BGE 139 V 375, 377 E. 4.2; vgl. zur grundsätzlichen Nichtpflichtleistung bei «Off-Label-Use» BGE 139 V 375, 377 E. 4.3 m.w.H.). Das zuständige Bundesamt für Gesundheit erstellt zudem eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG aufgeführt sind (vgl. Art. 14 ter Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 3 novies Abs. 2 lit. a IVV i.V.m. Art. 3 sexies Abs. 2 IVV).

E. 3.2.3 Das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME), Stand 1. Januar 2025, konkretisiert diese Bestimmungen und hält betreffend Abgabe von Arzneien, Mittel- und Gegenstände und Durchführung von Analysen in Rz. 1210 explizit fest, dass Nährmittel, Diätetika, Kraftweine und Elixiere, Spirituosen, Mineralwasser, […], auch wenn sie ärztlich verordnet sind, nicht von der IV übernommen werden. Somit fällt nach dem Kreisschreiben das Mineralwasser unmittelbar in den ausdrücklich genannten und von der Kostenübernahme ausgeschlossenen Leistungsausschluss. Der Umstand, dass das Mineralwasser im konkreten Fall nicht als beliebiges Getränk, sondern als integraler Bestandteil einer medizinischen Massnahme eingesetzt wird, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern; mit anderen Worten knüpft der Leistungsausschluss somit an die Art des verwendeten Mittels und nicht an dessen konkrete medizinische Verwendung an. Entsprechend sieht die massgebende Regelung keine Gegenausnahme für Fälle vor, in denen Mineralwasser Teil einer medizinischen Behandlung ist oder in standardisierter und dosierter Form verabreicht wird. Die Regelung hält denn auch konsequenterweise fest, dass der Leistungsausschluss selbst bei ärztlicher Verordnung gilt.

E. 3.2.4 Die Beschwerdegegnerin verkennt damit nicht die «Systematik der Invalidenversicherung» (vgl. Beschwerde, Rz. 7). Die in Rz. 1210 KSME vorgesehene Nichtvergütung von Mineralwasser steht mit der gesetzlichen Ordnung in Einklang. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass – das nicht gelistete – Mineralwasser begrifflich und systematisch kein Arzneimittel im Sinne der massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen darstellt und folglich auch nicht unter die vergütungsfähigen Arzneimittel fällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall calciumreiches Mineralwasser ärztlich verordnet beziehungsweise im Ernährungsplan als Bestandteil der Ernährungstherapie empfohlen wird (vgl. IV-Akte 297, 3 [«Calciumreiches Mineralwasser, z.B. Adelbodner, Farmer, Contrex, Eptinger»]). Die ärztliche Indikation vermag an der rechtlichen Qualifikation des calciumreichen Mineralwassers nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht der therapeutische Zweck im Einzelfall, sondern ob es sich um ein nach der gesetzlichen Ordnung vergütungsfähiges Arzneimittel handelt, was vorliegend zu verneinen ist. Das calciumreiche Mineralwasser kann trotz ärztlicher Indikation auch im Rahmen eines Off-Label-Use (Art. 14 ter IVG i.V.m. Art. 3 decies IVV) nicht als Arzneimittel qualifiziert werden, selbst wenn es zum Anrühren des als medizinische Massnahme anerkannten Alfamino verwendet wird.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für das kalziumreiche Mineralwasser daher zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufzuheben, als die Kostengutsprache für das Milchpulver Alfamino abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die Kosten für das Milchpulver Alfamino bis sechs Monate nach der Nierentransplantation zu übernehmen und eine Verlängerung der Kostengutsprache vor Ablauf der Frist zu prüfen (vgl. Erwägung 2.5. vorstehend). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis hauptsächlich durchgedrungen und gilt demnach als obsiegende Partei. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- (8.1 %) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufgehoben, als die Kostengutsprache für das Milchpulver Alfamino abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die Kosten für das Milchpulver Alfamino bis sechs Monate nach der Nierentransplantation zu übernehmen und eine Verlängerung der Kostengutsprache vor Ablauf der Frist zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, beste-hend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75.-- Mehrwertsteuer. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

zusätzlich vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.68

Verfügung vom 30. April 2025

Finanzierung von Mineralwasser im Rahmen eines Off-Label-Use?

Nichtvergütung von Mineralwasser rechtmässig

Tatsachen

I.

Der Versicherte und Beschwerdeführer, A____, geboren am 4. Oktober 2021, leidet aufgrund einer Candesartan-Fetopathie an einer terminalen Niereninsuffizienz (IV-Akte 14, 7 ff.; IV-Akte 113, 2 ff.) mit Gedeihstörung (vgl. IV-Akte 355) und ist dialysepflichtig (vgl. IV-Akte 431, 2). In diesem Zusammenhang bezieht das Kind seit 2023 als Teil eines Ernährungsplans das hier interessierende Milchpulver Alfamino, ein Gastroenterologika für Säuglinge, welches mit einem Mineralwasser aufbereitet wird (vgl. IV-Akte 150, 9 und 135 bzw. 168, 10), um für eine Nierentransplantation hinzuarbeiten (vgl. IV-Akte 359, 103; vgl. Stellungnahme RAD, IV-Akte 264, 2; vgl. Nanda-Pflegeplan IV-Akte 359, 105 und 122). Nach Eingang der Rechnungsbelege für das Milchpulver Alfamino durch den Beschwerdeführer klärte die Beschwerdegegnerin die Frage des Rechnungsempfängers (vgl. IV-Akte 168 f.; vgl. IV-Akte 173). Prof. Dr. C____ des D____ stellte mit dem Formular «Gesuch für die Kostenübernahme von Off-Label-Use Medikamenten durch die IV» (OLU-Formular) vom 9. August 2024 und mit Schreiben vom 5. März 2025 ein Gesuch um Kostenübernahme für das Milchpulver Alfamino (vgl. IV-Akte 271, 4 f.; IV-Akte 405); auch das E____ empfahl der Beschwerdegegnerin, die Kosten für das Milchpulver Alfamino zu übernehmen (vgl. mit Stellungnahme E____ IV-Akte 431, 1 f.). Nachdem der RAD am 19. März 2025 eine Kostenübernahme von Alfamino nicht empfehlen konnte (vgl. IV-Akte 414, 1 ff.; vgl. auch IV-Akte 299), bat die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) am 25. März 2025 um eine Stellungnahme, ob die Kosten für das Milchpulver Alfamino und die Kosten für das Mineralwasser übernommen werden könnten (vgl. IV-Akte 418). Das BSV empfahl der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. April 2025 die Kosten für das Milchpulver Alfamino und das Mineralwasser nicht zu übernehmen (vgl. IV-Akte 428, 1 f.). Letztere stellte dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. April 2025 in Aussicht, dass weder die Kosten für das Milchpulver Alfamino noch die Kosten für das Mineralwasser zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen würden (vgl. IV-Akte 426). Mit Verfügung vom 30. April 2025 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme des Milchpulvers Alfamino und des Mineralwassers ab (vgl. IV-Akte 440, 1).

II.

a) Vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt beantragt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Juni 2025, dass die Verfügung vom 30. April 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, weiterhin für die Kosten des Milchpulvers Alfamino und des in diesem Zusammenhang zu verwendenden Mineralwassers aufzukommen, unter o/e-Kostenfolge.

b) Das BSV empfahl nach einer internen Prüfung in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Juli 2025 die Kostenübernahme von Alfamino, entgegen der Stellungnahme vom 10. April 2025 (IV-Akte 492).

c) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen sei, als die aufgelaufenen und fortlaufenden Kosten für das Milchpulver Alfamino bis sechs Monate nach der noch zu erfolgenden Nierentransplantation von der Beschwerdegegnerin übernommen werden. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, da das standardisierte Mineralwasser keine Arznei darstelle.

d) Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 29. September 2025 sinngemäss an seinen Anträgen fest und ergänzt, dass die sechsmonatige Befristung keine Stütze in der medizinischen Beurteilung des BSV vom 11. Juli 2025 finden würde.

e) Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sie spätestens fünf Monaten nach der Nierentransplantation überprüfen werde, ob der Versicherte weiterhin auf Alfamino angewiesen sei. Wenn dies nicht der Fall sei, würde eine Kostenübernahme nach sechs Monaten entfallen. Im gegenteiligen Fall würde die Beschwerdegegnerin eine weitere Kostengutsprache vornehmen.

III.

Am 5. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das hypoallergische Spezialpräparat Alfamino im Rahmen der nephrologisch bedingten Ernährungstherapie zwingend erforderlich sei (vgl. Beschwerde, Rz. 5 ff.). Die Verwendung sei medizinisch notwendig, zweckmässig und stelle eine elementare therapeutische Massnahme dar (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Stossend sei zudem die Ablehnung der Kosten für das zur Zubereitung von Alfamino verwendete Mineralwasser (vgl. Beschwerde, Rz. 9; vgl. Replik, Rz. 5 ff.). Wenn bereits die künstliche Ernährung als medizinische Massnahme übernommen werde, würde dies alle einfachen und zweckmässigen Bestandteile, die unmittelbar zur Herstellung der verordneten Nährlösung gehören, umfassen (vgl. Replik, Rz. 8).

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrerseits eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, dass sie nach der Stellungnahme vom BSV vom 11. Juli 2025 sowohl die aufgelaufenen Kosten beziehungsweise die noch ausstehenden Kosten für die bereits erfolgte Versorgung mit Alfamino wie auch die Kosten dafür bis sechs Monate nach der noch zu erfolgenden Nierentransplantation übernehmen werde. In Bezug auf das standardisierte Mineralwasser fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, um die Kosten zu übernehmen. Zumal es sich nicht um eine Arznei handeln würde (vgl. Beschwerdeantwort).

2.3. Der Beschwerdeführer ergänzt, dass eine Begrenzung bzw. Kappung der Kostenübernahme von Alfamino bis sechs Monate nach der noch zu erfolgenden Nierentransplantation keine Stütze in der medizinischen Beurteilung des BSV vom

11. Juli 2025 finden würde (vgl. Replik, 2 f.).

2.4. Die Beschwerdegegnerin ergänzt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 schliesslich, dass die Kostenübernahme für Alfamino bis sechs Monate nach der noch durchzuführenden Nierentransplantation nicht bedeuten würde, dass sie die Kosten für Alfamino auf keinen Fall über sechs Monate hinaus übernehmen werde, auch wenn die Verabreichung dieses Arzneimittels aufgrund von möglichen Komplikationen weiterhin erforderlich wäre. Um über eine allfällige weitere Kostenübernahme für Alfamino zu entscheiden, werde sie spätestens fünf Monate nach der Nierentransplantation überprüfen, ob der Versicherte weiterhin auf Alfamino angewiesen sei. Wenn dies nicht der Fall sei, würde eine Kostenübernahme nach sechs Monaten automatisch entfallen. Im gegenteiligen Fall würde sie rechtzeitig eine weitere Kostengutsprache vornehmen.

2.5. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Aktenlage vorliegend unbestritten ist, dass beim im Jahr 2021 geborenen Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 493 «Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente» vorliegt (vgl. IV-Akte 14, 7 ff).

2.5.2. Zudem liegen laut den letzten, vorstehend geschilderten Eingaben der Parteien vom 2. Juni 2025 und vom 24. Juli 2025 übereinstimmende Parteianträge dahingehend vor, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Milchpulver Alfamino zu übernehmen habe und die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufzuheben sei. Die Beschwerdegegnerin hat überdies mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 in Aussicht gestellt, spätestens fünf Monate nach der Nierentransplantation zu überprüfen, ob der Versicherte weiterhin auf Alfamino angewiesen ist. Bejahendenfalls hat sie eine weitere Kostengutsprache nach sechs Monaten in Aussicht gestellt; darauf ist sie zu behaften.

2.5.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (SVGG; SG 154.200) i.V.m. Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht zwar nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Nach Prüfung der vorliegenden Akten bestehen jedoch keine sachlichen Gründe, von den übereinstimmenden Parteianträgen abzuweichen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BSV mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 die Kostenübernahme von Alfamino vor dem Hintergrund der «künstlichen Ernährung» mit PEG und der im Vordergrund stehenden Nierenproblematik empfohlen hat (vgl. IV-Akte 492). Ebensowenig ist es angezeigt, die Befristung der Kostengutsprache bis sechs Monate nach der Nierentransplantation (vgl. Beschwerdeantwort) zu beanstanden. Es handelt sich um ein sachgerechtes und praxiskonformes Vorgehen. Da die Beschwerdegegnerin eine Verlängerung der Kostengutsprache zudem nicht ausschliesst, besteht auch keine Veranlassung für eine weitergehende Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Nachfolgend ist lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das standardisierte Mineralwasser hat.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass gemäss ärztlich verordnetem Ernährungsplan die Verwendung von kalziumreichem Mineralwasser ausdrücklich vorgesehen sei und integraler Bestandteil einer medizinisch indizierten Ernährungstherapie bilden würde.

3.2. 3.2.1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden (zur Präzisierung dieser Begriffe vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d); und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e; vgl. Art. 13 Abs. 2 IVG). Dabei bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG); die IV kann nur Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI (SR 831.232.211) enthalten sind.

3.2.2. Die medizinischen Massnahmen umfassen die ärztlich verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 3 novies IVV). Die medizinischen Massnahmen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 14 Abs. 2 IVG). Das IVG nimmt damit die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit aus Art. 32 Abs. 1 KVG auf (vgl. Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2563). Auch für die Vergütung von Arzneimitteln knüpft die invalidenversicherungsrechtliche Ordnung an die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen an (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG i.V.m. Art. 14 ter IVG i.V.m. Art. 3 decies IVV). Zu vergüten sind nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG grundsätzlich nur die Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufgeführt sind (vgl. BGE 139 V 375, 377 E. 4.2; vgl. zur grundsätzlichen Nichtpflichtleistung bei «Off-Label-Use» BGE 139 V 375, 377 E. 4.3 m.w.H.). Das zuständige Bundesamt für Gesundheit erstellt zudem eine Liste der Arzneimittel zur Behandlung von Geburtsgebrechen, sofern sie nicht bereits auf der Spezialitätenliste nach Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG aufgeführt sind (vgl. Art. 14 ter Abs. 5 IVG i.V.m. Art. 3 novies Abs. 2 lit. a IVV i.V.m. Art. 3 sexies Abs. 2 IVV).

3.2.3. Das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME), Stand 1. Januar 2025, konkretisiert diese Bestimmungen und hält betreffend Abgabe von Arzneien, Mittel- und Gegenstände und Durchführung von Analysen in Rz. 1210 explizit fest, dass Nährmittel, Diätetika, Kraftweine und Elixiere, Spirituosen, Mineralwasser, […], auch wenn sie ärztlich verordnet sind, nicht von der IV übernommen werden. Somit fällt nach dem Kreisschreiben das Mineralwasser unmittelbar in den ausdrücklich genannten und von der Kostenübernahme ausgeschlossenen Leistungsausschluss. Der Umstand, dass das Mineralwasser im konkreten Fall nicht als beliebiges Getränk, sondern als integraler Bestandteil einer medizinischen Massnahme eingesetzt wird, vermag an dieser Qualifikation nichts zu ändern; mit anderen Worten knüpft der Leistungsausschluss somit an die Art des verwendeten Mittels und nicht an dessen konkrete medizinische Verwendung an. Entsprechend sieht die massgebende Regelung keine Gegenausnahme für Fälle vor, in denen Mineralwasser Teil einer medizinischen Behandlung ist oder in standardisierter und dosierter Form verabreicht wird. Die Regelung hält denn auch konsequenterweise fest, dass der Leistungsausschluss selbst bei ärztlicher Verordnung gilt.

3.2.4. Die Beschwerdegegnerin verkennt damit nicht die «Systematik der Invalidenversicherung» (vgl. Beschwerde, Rz. 7). Die in Rz. 1210 KSME vorgesehene Nichtvergütung von Mineralwasser steht mit der gesetzlichen Ordnung in Einklang. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass – das nicht gelistete – Mineralwasser begrifflich und systematisch kein Arzneimittel im Sinne der massgebenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen darstellt und folglich auch nicht unter die vergütungsfähigen Arzneimittel fällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall calciumreiches Mineralwasser ärztlich verordnet beziehungsweise im Ernährungsplan als Bestandteil der Ernährungstherapie empfohlen wird (vgl. IV-Akte 297, 3 [«Calciumreiches Mineralwasser, z.B. Adelbodner, Farmer, Contrex, Eptinger»]). Die ärztliche Indikation vermag an der rechtlichen Qualifikation des calciumreichen Mineralwassers nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht der therapeutische Zweck im Einzelfall, sondern ob es sich um ein nach der gesetzlichen Ordnung vergütungsfähiges Arzneimittel handelt, was vorliegend zu verneinen ist. Das calciumreiche Mineralwasser kann trotz ärztlicher Indikation auch im Rahmen eines Off-Label-Use (Art. 14 ter IVG i.V.m. Art. 3 decies IVV) nicht als Arzneimittel qualifiziert werden, selbst wenn es zum Anrühren des als medizinische Massnahme anerkannten Alfamino verwendet wird.

3.3. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für das kalziumreiche Mineralwasser daher zu Recht abgelehnt.

4.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufzuheben, als die Kostengutsprache für das Milchpulver Alfamino abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die Kosten für das Milchpulver Alfamino bis sechs Monate nach der Nierentransplantation zu übernehmen und eine Verlängerung der Kostengutsprache vor Ablauf der Frist zu prüfen (vgl. Erwägung 2.5. vorstehend). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im Ergebnis hauptsächlich durchgedrungen und gilt demnach als obsiegende Partei. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ist insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.-- (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. April 2025 insoweit aufgehoben, als die Kostengutsprache für das Milchpulver Alfamino abgelehnt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist im Sinne der Erwägungen zu verpflichten, die Kosten für das Milchpulver Alfamino bis sechs Monate nach der Nierentransplantation zu übernehmen und eine Verlängerung der Kostengutsprache vor Ablauf der Frist zu prüfen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, beste-hend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75.-- Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: