Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL (REKTIFIKAT)
Vom 20. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),
Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter,
Prof. Dr. iur. U. Saxer
und Sekretärin MLaw L. Marti
Parteien
A____spital [...]
vertreten durch B____
Klägerin
C____
vertreten durch D____
Beklagte
Gegenstand
SG.2016.2
Klage vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016)
Kostenübernahme bei einem lange dauernden Spitalaufenthalt
Die Präsidentin Die Sekretärin
lic. iur. K. ZehnderMLaw L. Marti
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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