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SG.2016.2

Kostenübernahme bei einem lange dauernden Spitalaufenthalt (Urteil 9C_744/2018 vom 1.4.2019)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-09-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL (REKTIFIKAT)

Vom 20. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz),

Prof. Dr. med. Dr. h.c. P. Suter,

Prof. Dr. iur. U. Saxer

und Sekretärin MLaw L. Marti

Parteien

A____spital [...]

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

SG.2016.2

Klage vom 22. November 2016 (Postaufgabe 23. November 2016)

Kostenübernahme bei einem lange dauernden Spitalaufenthalt

Die Präsidentin                                                         Die Sekretärin

lic. iur. K. ZehnderMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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