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KV.2024.1

Beschwerdegutheissung; Spitalbedürftigkeit muss abgeklärt werden. (Bundesgerichtsurteil 9C_467/2024 vom 20.01.2025)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-12-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom11. April 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer 1

C____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer 2

D____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.1

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023

Beschwerdegutheissung; Spitalbedürftigkeit muss abgeklärt werden.

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiDr. K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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