Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom31. August 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...] Basel
Beschwerdeführerin
Sanitas Grundversicherungen AG
Laurenzenvorstadt 11, Postfach 4236, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2023.4
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2022 (Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)
Beschwerde abgewiesen. Umstellung der Zahlungsperiodizität von monatlich auf jährlich zulässig.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. SchnyderMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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