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KV.2023.16

Spitalbedürftigkeit

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-10-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom8. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

vertreten durch lic. iur. A____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführerin

B____ AG

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.16

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023

Spitalbedürftigkeit

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur. S. Dreyer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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