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KV.2022.5

(Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)(Bundesgerichtsurteil 9C_589/2022 vom 17.1.23)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-10-18 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Oktober 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

B____

Rechtsdienst, [...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2022.5

Einspracheentscheide vom 27. Juni 2022

(Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt)

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur. S. Dreyer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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