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KV.2019.13

Keine selbständige Anfechtbarkeit

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 4 2)

19.12.2019

E. 6 3)

23.12.2019

E. 8 4)

30.12.2019

E. 11 5)

08.01.2020

E. 13 6)

22.01.2020

E. 15 7)

22.01.2020

E. 17 8)

28.01.2020

E. 19 9)

03.02.2020

E. 21 10)

05.02.2020

E. 22 11)

07.02.2020

E. 25 12)

13.02.2020

E. 27 13)

25.02.2020

E. 31 14)

06.03.2020

E. 32 15)

02.04.2020

E. 34 16)

06.05.2020

E. 36 Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteildes Präsidenten

vom11. Mai 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführer

B____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2019.13

Zwischenverfügung (prozessleitende Verfügung) vom 27. November 2019

Keine selbständige Anfechtbarkeit

Eingangsdatum

Aktenstück Nr.

1)

18.12.2019

4

2)

19.12.2019

6

3)

23.12.2019

8

4)

30.12.2019

11

5)

08.01.2020

13

6)

22.01.2020

15

7)

22.01.2020

17

8)

28.01.2020

19

9)

03.02.2020

21

10)

05.02.2020

22

11)

07.02.2020

25

12)

13.02.2020

27

13)

25.02.2020

31

14)

06.03.2020

32

15)

02.04.2020

34

16)

06.05.2020

36

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: