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IV.2025.25

Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-01-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom29. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

Postfach 99, 8010 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.25

Verfügung vom 22. Januar 2025

Weitere Abklärungen notwendig; Revisionszeitpunkt und Revisionsgrund

Am 29. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderMLaw L. Wepfer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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