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IV.2024.62

Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-10-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom20. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. Sebastian Laubscher, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Pensionskasse B____

Vertreten durch Attila Akin, AdvokatFärberstrasse 33, 8008 Zürich

Beigeladene

Gegenstand

IV.2024.62

Verfügungen vom 30. Mai 2024

Observation rechtmässig; Stellungnahme von Gutachterin notwendig

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: