Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. phil.N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.6
Verfügung vom 7. Dezember 2023
a)Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)Mit Replik vom 19. April 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest und reicht dem Gericht einen undatierten Auszug aus einem von der Stiftung E____ beantworteten Fragenkatalog (Replikbeilage [RB] 1), den IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023 (RB 2) und den Untermietvertrag des Beschwerdeführers vom
1. Januar 2017 (RB 3) ein.
d)Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagenzur Kenntnis zu.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: