Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom10. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättliund Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2024.23
Verfügung vom 21. Dezember 2023
Valideneinkommen; leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
a) Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker bei der D____. Im Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine Depression und eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch zur Früherfassung (IV-Akte
1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter Rückenschmerzen (Anmeldung vom
12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Protokoll Erstgespräch vom 27. Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Nach Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) (Stellungnahme vom 29. Januar 2015, IV-Akte 27) schloss die IV-Stelle die Frühintervention im Juli 2015 ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015 teilweise gut. Das Gericht bestätigte die materielle Richtigkeit des Abschlusses der Frühintervention, in formeller Hinsicht beanstandete es die ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14. Dezember 2015, IV.2015.139, IV-Akte 53).
b) Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle (IV-Akte 55). Von Januar bis Juli 2017 absolvierte er ein Aufbautraining bei der E____ (IV-Akte 124 S. 3) und von August 2017 bis Februar 2018 ein Arbeitstraining im F____. (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung des Rentenanspruchs beauftragte die IV-Stelle die Dres. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und H____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, mit einer Begutachtung. Im bidisziplinären Gutachten vom 28. März 2019 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).
Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Seine Hausärztin Dr. med. I____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, und sein behandelnder Psychiater Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente (IV-Akte 201). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Dezember 2021 (IV.2019.155) gut und wies die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 239). Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin bei den Dres. med. K____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein solches in Auftrag (IV-Akte 268). In diesem rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 12. Dezember 2022 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine leichte, rücken- und fussschonende Tätigkeit (IV-Akte 287, S. 110 und 176). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle eine RAD-Stellungnahme (Stellungnahme vom 5. Januar 2023, IV-Akte 292) sowie eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes (Stellungnahme Rechtsdienst vom 25. August 2023, IV-Akte 309) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 sprach die Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 47 % rückwirkend ab 1. Mai 2015 eine Viertelsrente zu (IV-Akte 320).
Mit Verfügung vom 20. März 2024 wird die Vorsorgestiftung der C____ dem Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keine Stellungnahme eingereicht.
Dem Beschwerdeführer wird am 15. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
Mit Replik vom 10. Juni 2024 hält er an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 holt das Sozialversicherungsgericht bei der D____ eine amtliche Erkundigung bezüglich des Lohns des Beschwerdeführers während seiner Anstellung ein. Die D____ beantwortet diese Fragen mit Schreiben vom 26. Juni 2024.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 gibt die Instruktionsrichterin den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Auskunft der D____. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 reicht die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein. Sie hält an ihren Rechtsbegehren fest, ebenso wie der Beschwerdeführer, der in der Stellungnahme vom 5. August 2024 zusätzlich eine mündliche Parteiverhandlung beantragt.
Am 12. November 2024 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters Advokat B____, und von lic. iur. M____ für die Beschwerdegegnerin die mündliche Hauptverhandlung statt. Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts beschliesst, dass der Fall ausgestellt und bei der D____ eine amtliche Erkundigung betreffend ergänzende Fragen zu ihrem Schreiben vom
26. Juni 2024 eingeholt wird.
Die Instruktionsrichterin verfügt am 18. November 2024 die Ausstellung des Verfahrens und gibt den Parteien Gelegenheit, zur amtlichen Erkundigung Stellung zu nehmen. Die D____ antwortet mit Schreiben vom 9. Dezember 2024. Zusätzlich holt die Instruktionsrichterin den GAV des [...] ein, der von der D____ am 12. Dezember 2024 eingereicht wird. Das Schreiben wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 7. Januar 2025 Stellung, der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025.
Am 10. April 2025 findet die zweite Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. SchnyderDr. B. Gruber
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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