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IV.2024.110

Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-11-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom4. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med.W. Rühlund Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Stephan Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.110

Verfügung vom 11. November 2024

Zu Unrecht auf versicherungsinterne medizinische Beurteilung abgestellt; Rückweisung zur Durchführung einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung sowie gegebenenfalls einer neurologischen Begutachtung; Beschwerde gutgeheissen

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. SchnyderDr. R. Schibli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: