Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom12. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2023.97
Verfügung vom 28. Juli 2023
Hilfsmittelversorgung mit mikroprozessorgesteuertem Kniegelenk (C-Leg)
6.1.Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2023 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen ist, die Kosten für das «C-Leg 4» zu übernehmen.
6.2.Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bisIVG) sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.Die Beschwerdegegnerin hat der durch lic. iur. B____ vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer, wovon Fr. 154.-- (7.7%) entfallend auf 2/3 der Entschädigung für die Bemühungen im Jahr 2023 und Fr. 81.-- (8.1%) auf die restliche Pauschale, entsprechend dem im Jahr 2024 getätigten Aufwand im Zusammenhang mit dem Verfassen der Replik.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Hofer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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