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IV.2023.26

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich. (Bundesgerichturteil 8C_677/2023 vom 22.08.2024)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-01-11 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht: Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom14. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

B____

[...]

verbeiständet durch Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Frau C____, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2023.26

Verfügung vom 11. Januar 2023

Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: