Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom6. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2023.10
Verfügung vom 14. Dezember 2022
Befristete Rente gestützt auf MEDAS-Gutachten bestätigt.
5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
5.1.3. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 21. Januar 2021 eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt, die eine Einschränkung von 10% ergab (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Januar 2021, IV-Akte 148). Der RAD ist diesem Grad der Beeinträchtigung mit seiner Stellungnahme vom
15. Februar 2022 (IV-Akte 184) gefolgt. Dabei hat er der Tatsache bereits Rechnung getragen, dass es sich bei der Haushalttätigkeit nicht um eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Die Einschränkung von 10%, welche von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, bildet Grundlage des angefochtenen Entscheids. Es besteht auch nach der Anpassung des Leistungsprofils und der Reduktion der zumutbaren Leistungsperformance auf 20% keine Veranlassung, von dieser Einschränkung abzuweichen. Die Bemessung der Einschränkung im Haushalt erfolgt bekanntlich jeweils unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, die auch die Unterstützung durch Verwandte umfasst, sowie aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeit im Haushalt einteilen lässt und in Etappen ausgeführt werden kann. Es bleibt demnach bei der 10%igen Einschränkung im Haushalt.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Hofer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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