Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom7. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. iur. B____, Advokat [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.72
Verfügung vom 31. Mai 2022
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. B____, Advokat, bewilligt.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7. Dezember 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. SchnyderMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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