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IV.2022.45

Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-03-22 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. September 2022

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.45

Verfügung vom 22. März 2022

Beschwerde wird gutgeheissen. Medizinische Aktenlage ungenügend abgeklärt.

5.45.4.1. In diagnostischerHinsichtergibtsichim Beurteilungszeitraumausder massgeblichenmedizinischenAktenlagekeineVeränderung der gesundheitlichenSituation desBeschwerdeführers aussomatischerSicht.Auch bildgebend zeigtesichim Vergleich zumRöntgender LWS inzweiEbenen vom 21. Juli 2021 einestabileund somit vergleichbareSituation(vgl. 1V-Akten42,S: 28 und66,S. 3). Diesschliesst indeseinerevisionsrechtlichrelevante Veränderungnichtvonvornehereinaus (vgl. UrteildesBundesgerichts9C_810/2016vom 31. Januar 2017 E. 3.3). DievorliegendenBerichte, namentlich der BerichtvonPD Dr. med. F____ vom 25. Juli 2021 und jener des RADvom15. Dezember 2021,sprechensich allerdings nicht (hinreichend) darüberaus,weshalb im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderungeingetretensein soll. Dr. med. G____ hältlediglichfest, der Gesundheitszustandhabe sich zwischenzeitlichgebessert und die im Bericht vom 9. März 2021 angegebene 70%ige Arbeitsfähigkeit füreineadaptierte Tätigkeit liege nun vor. Aus der mit Bericht vom 25. Juli 2021vonderBehandlerin beschriebenenklaren Verbesserung der Fehlhaltungkannjedenfalls-entgegenderAnsichtdes RAD-unmittelbarkeine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Vergleichsintervall abgeleitet werden,da nichtdargetan wirdinwieweitsichdieHaltungskorrektur funktional auf die Arbeitsfähigkeit desBeschwerdeführersauswirkt. Insgesamt ist der medizinischenAktenlagenichtzu entnehmen,inwieweit sich die funktionellenAuswirkungen der gesundheitlichenBefundeimUnterschiedzur Verfügung vom

18. Juni 2021 verändert haben (vgl.Urteil desBundesgerichts8C_889/2015vom 29. September 2016 E. 3.2). DenärztlichenEinschätzungen kanndaherinsgesamtfürdie Belange derRentenrevision keingenügender Beweiswert zukommen (Urteil des Bundesgerichts8C_289/2019vom 18. September2019E. 3.2, bestätigt in9C_26/2022vom30.Mai 2022E. 4),wobei diezu beurteilendenBerichte bereitsin grundsätzlicherWeiseden höchstrichterlichen Anforderungen anmedizinischeExpertisen nichtgenügen(vgl. E. 4.2. hiervor). Es sindweitereAbklärungen in Form eines orthopädischen Gutachtens vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts8C_151/2019vom 20. August 2019 E. 6.2).

5.5.ZusammenfassendIst daher festzuhalten, dass sich die vorliegende medizinische Aktenlagenichthinreichend darüber ausspricht,inwiefernim Vergleichzur früherenBeurteilunggemässVerfügung vom 18. Juni 2021 eineeffektiveVeränderung desGesundheitszustandeseingetreten ist (vgl. UrteildesBundesgerichts9C_26/2022vom30.Mai 2022E. 4). Es sind daherzurBeantwortung der entscheidrelevantenFragen ergänzendeAbklärungen in Form einer bidisziplinären Begutachtenin den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie vorzunehmen.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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