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IV.2021.200

Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Bundesgerichtsurteil 8C_73/2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-11-10 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom12. Juli 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.200

Verfügung vom 10. November 2021

Beschwerde abgewiesen. Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens, insbesondere des psychiatrischen Teils, bejaht. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80% für alle Tätigkeiten resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur.A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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