opencaselaw.ch

IV.2021.154

Beweistauglichkeit von Gutachten und Haushaltsabklärung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-08-23 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.154

Verfügung vom

23. August 2021

Beweistauglichkeit von Gutachten und Haushaltsabklärung

-St. n. Morbus Basedow, ED 2006, Radiotherapie 2007, nachfolgend Hypothyreose, substituiert

-St. n. Nagelkranzfraktur Digitus Ill rechts anlässlich Quetschtrauma am 02.05.2017, konservative Behandlung, beschwerdefrei

-St. n. Lumbovertebralsyndrom nach Sturz am 31.12.2016, beschwerdefrei

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLaw L. Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: