Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom29. November 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____, c/o [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.100
Verfügung vom 6. Mai 2021
Beschwerde teilweise gutgeheissen. Gutachten in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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