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IV.2020.2

Schätzung von Validen- und Invalideneinkommen (Rechtsschutzinteresse bejaht). (Bundesgerichtsurteil 9C_151/2023 vom 05.10.2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-11-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom20. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

vertreten durch D____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2020.2

Verfügung vom 20. November 2019

Schätzung von Validen- und Invalideneinkommen (Rechtsschutzinteresse bejaht).

2013

2'796.75

2014

1'412.40

2015

4'049.40

2016

3'916.45

total

12'175.00

4.00

Durchschnitt

3'043.75

2013

636.05

2014

525.40

2015

430.30

2016

550.00

total

2'141.75

Durchschnitt

535.44

Grundlohn

104'483.75

"Mehrstunden"

3'043.75

Pikett

535.44

Velo

649.80

Total

108'712.74

Der Präsident                                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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