Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom7. Juli 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med.W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokatin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.151
Verfügung vom 29. Oktober 2020
Beschwerde abgewiesen. Status korrekt ermittelt und Invaliditätsgrad anhand gemischter Methode bestimmt.
a)Mit Beschwerde vom 30. November 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufzuheben und ihr mindestens einer Viertelsrente ab 1. Dezember 2019 zuzusprechen. Eventualiter seien Abklärungen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und anschliessend die Rentenfrage neu zu beurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b)Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)Mit Replik vom 25. Mai 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
d)Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bei einem Selbstbehalt von CHF 1500.00 bewilligt. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, für die zu erwartenden Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 und CHF 700.00 direkt der Vertreterin zu bezahlen.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte findet am 7. Juli 2021 die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. ZehnderMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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