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IV.2020.122

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, Abweisung.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-08-31 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom1. März 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.122

Verfügung vom 31. August 2020

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, Abweisung.

a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein vom Gericht anzuordnendes medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten ein medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.Subeventualiter sei die Verfügung vom 6. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% mindestens eine Viertelrente ab 1. August 2018 zuzusprechen und auszurichten.

4.Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. M____, [...], vom

18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4), das ärztliche Zeugnis von Dr. phil. N____ (mitunterzeichnet durch Dr. O____, Stv. Oberarzt), [...] (vgl. BB

5) und die ärztliche Bestätigung der Hausärztin Dr. E____ vom 2. Oktober 2020 ein (vgl. BB 6).

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw K. Zimmermann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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