Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL(Rektifikat vom 27. Juli 2020)
vom12. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.171
Verfügung vom 15. Oktober 2019
Wiederanmeldung; vorliegend keine erhebliche Verschlechterung gegeben.
4.5.2. Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Allerdings sind an reine Aktenbeurteilungen bei der Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren bestehenden Fuss- und Rückenschmerzen ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt für die damals hinzugetretenen psychischen Beschwerden. Die entsprechenden medizinischen Berichte sind alle bei den Akten. Nachdem die beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Beschwerden grundsätzlich unbestritten sind, konnte die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfen.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. ZehnderMLaw K. Zimmermann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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