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IV.2019.116

Neurologisches Administrativgutachten ist beweistauglich;psychiatrische Expertise ist nicht beweiskräftig,da ungenügende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Arztberichten,oberflächliche Prüfung der Standardindikatoren und keine Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs;Rückweisung zur Einholung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-05-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom18. Dezember 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.116

Verfügung vom 28. Mai 2019

Neurologisches Administrativgutachten ist beweistauglich; psychiatrische Expertise ist nicht beweiskräftig, da ungenügende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Arztberichten, oberflächliche Prüfung der Standardindikatoren und keine Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: