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IV.2018.23

Hilflosenentschädigung; Abgrenzung Heim – Betreutes Wohnen

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-01-19 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom11. September 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, lic. iur. A. Lesmann-Schaubund Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

Parteien

A____

verbeiständet durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.23

Verfügung vom 19. Januar 2018

Hilflosenentschädigung; Abgrenzung Heim – Betreutes Wohnen

1Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:

a.   für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;

b.  nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder

c.   eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.

[…]

4Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:

a.     ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;

b.     eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und

c.     die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.

[…]

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Oron

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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