opencaselaw.ch

IV.2018.21

Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; Restarbeitsfähigkeit ist wirtschaftlich verwertbar; Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund Einschränkungen an der rechten dominanten Hand; Zusprache einer Viertelsrente vorbehältlich der Zeiträume, in welchen Taggeld bezogen wurde.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-01-05 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom12. September 2018

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

C____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2018.21

Verfügung vom 5. Januar 2018

Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; Restarbeitsfähigkeit ist wirtschaftlich verwertbar; Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund Einschränkungen an der rechten dominanten Hand; Zusprache einer Viertelsrente vorbehältlich der Zeiträume, in welchen Taggeld bezogen wurde.

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnderlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beigeladene

Versandt am: