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IV.2017.172

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch gegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-07-19 · Deutsch BS
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 16 07 2014

14 08 2014

40%

02 09 2014

31 05 2015

0%

04 05 2015

06 05 2015

40%

07 05 2015

31 08 2015

0%

07 08 2015

13 08 2015

40%

14 08 2015

30 09 2015

0%

30 09 2015

31 10 2015

40%

01 11 2015

15 11 2015

0%

E. 16.11 2015

22 112015

40%

23 11 2015

28 01 2016

0%

29 01 2016

E. 21 02 2016

40%

E. 22 02 2016

31 03 2016

0%

01 04 2016

bis auf Weiteres

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom13. März 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2017.172

Verfügung vom 19. Juli 2017

Wirtschaftliche Verwertbarkeit der noch gegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit

von

bis

50%

16 07 2014

14 08 2014

40%

02 09 2014

31 05 2015

0%

04 05 2015

06 05 2015

40%

07 05 2015

31 08 2015

0%

07 08 2015

13 08 2015

40%

14 08 2015

30 09 2015

0%

30 09 2015

31 10 2015

40%

01 11 2015

15 11 2015

0%

16.11 2015

22 112015

40%

23 11 2015

28 01 2016

0%

29 01 2016

21 02 2016

40%

22 02 2016

31 03 2016

0%

01 04 2016

bis auf Weiteres

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: