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EL.2021.11

Beschränkung der Vergütung für Hilfe und Betreuung zu Hause im Rahmen der jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten; Verhältnis dieser Vergütung zum Assistenzbeitrag bei Bezug einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (Bundesgerichtsurteil 8C_637/2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 6. September 2023

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli, Dr. med. F. W. Eymannund Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.11

Einspracheentscheid vom 6. September 2021

Beschränkung der Vergütung für Hilfe und Betreuung zu Hause im Rahmen der jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten; Verhältnis dieser Vergütung zum Assistenzbeitrag bei Bezug einer Hilflosenentschädigung schweren Grades

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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