opencaselaw.ch

EL.2021.10

Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlung (in casu Behandlung mit einer Gold-Teilkrone)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-08-23 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom31. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med.F. W. Eymannund Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2021.10

Einspracheentscheid vom 23. August 2021

Übernahme von Kosten für zahnärztliche Behandlung (in casu Behandlung mit einer Gold-Teilkrone)

Position

Bezeichnung

CHF

CHF

912

Laborarbeit E____ Nr. 210 1001

489.75

912

Laborarbeit E____ Nr. 210 2002

119.55

Zwischentotal Laborkosten

609.30

4.0300

Grundtaxe fürArbeitsplatzdesinfektion

13.90

4.5810

Dentinhaftung

15.70

4.5350

Kompositfüllung 1-fl.

122.00

4.7240

Prov. Kunststoffkrone direkt

132.50

4.0300

Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion

13.90

4.7080

Teilkrone Gold

652.00

4.1750

Tiefziehschiene, pro Kiefer

104.60

4.7770

Nachkontrolle Kr.Br.

73.20

4.0300

Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion

13.90

Zwischentotal Zahnarztkosten

1'141.70

Total Leistungen I Medikamente I Material

1'751.00

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: