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EL.2019.14

Anrechnung der Wohnkosten von nicht in die Ergänzungsleistungsbe-rechnung eingeschlossenen Personen vorliegend verneint.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom31. August 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2019.14

Einspracheentscheid vom 12. November 2019

Anrechnung der Wohnkosten von nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossenen Personen vorliegend verneint.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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