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EL.2017.9

Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt; kein gerichtlicher durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG; Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt; Vorbringen bzgl. Rückforderung erweisen sich als unbegründet; Beschwerde wir

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-11-07 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom26. Juni 2018

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. C. Karli

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

EL.2017.9

Einspracheentscheid vom 7. November 2017

Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt; kein gerichtlicher durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG; Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen korrekt erfolgt; Vorbringen bzgl. Rückforderung erweisen sich als unbegründet; Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. A. Gmür

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: