Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteilder Präsidentin
vom19. August 2024
Parteien
A____
[...]
Klägerin
B____ GmbH
[...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.6
Berufliche Vorsorge (Beiträge)
Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG) betreffend Beiträge der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 2 BVG): Die Tätigkeit der Beklagten fällt unter den zeitlichen, räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe. Die geforderten Beiträge sind somit nicht zu beanstanden und der Rechtsvorschlag wird beseitigt
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R. Schibli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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