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BV.2024.13

BVG

Bs Sozialversicherungsgericht · 2025-08-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom8. August 2025

Parteien

A____ Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o [...], 4002 Basel

Klägerin

B____ in Liquidation

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2024.13

Klage vom 31. Oktober 2024

Ausstehende Beiträge; die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt; Verzugszinsberechnung; teilweise Gutheissung

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. SchnyderDr. M. Kreis

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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