Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom3. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Kläger
C____
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2021.2
Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 3a)
Klage abgewiesen. Einstellungen der Leistungen zufolge Erwerbsunfähigkeit aus Versicherungsvertrag (Säule 3a) gestützt auf das durch die Eidgenössische Invalidenversicherung veranlasste Gutachten erfolgte zu Recht.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. ZehnderMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: