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BV.2020.6

Eintritt des Vorsorgefalls Alter vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2020)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-09-22 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. September 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Kläger

Vorsorgestiftung C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.6

Klage betreffend Invaliditätsleistungen aus beruflicher Vorsorge

Eintritt des Vorsorgefalls Alter vor Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLawI. Mostert Meier

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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