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BV.2020.19

Beginn des Vorsorgeschutzes, Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-05-11 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom11. Mai 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, [...]

Klägerin

C____

[...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.19

Anzeigepflichtverletzung

Beginn des Vorsorgeschutzes, Rücktritt aufgrund einer Anzeigepflichtverletzung

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererDr. B. Gruber

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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