Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom15. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Klägerin
AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur
vertreten durch Dr. C____, Advokatin, [...]
Beklagte
Gegenstand
BV.2020.17
Klage vom 31. Dezember 2019
Kündigung der Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG bejaht. Kein Anspruch auf Erlass der Prämienzahlung gestützt auf die Erwerbsunfähigkeitsklausel aus dem gekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen des neu abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw Noëmi Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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