opencaselaw.ch

BV.2020.17

(Bundesgerichtsurteil 9C_635/2020)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-07-15 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom15. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Klägerin

AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur

vertreten durch Dr. C____, Advokatin, [...]

Beklagte

Gegenstand

BV.2020.17

Klage vom 31. Dezember 2019

Kündigung der Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Art. 4 VVG bejaht. Kein Anspruch auf Erlass der Prämienzahlung gestützt auf die Erwerbsunfähigkeitsklausel aus dem gekündigten Vertragsverhältnis im Rahmen des neu abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw Noëmi Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: