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BV.2019.18

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Beschwerde beim Bundesgerichtshängig)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-12-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom14. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur.M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____

Kläger

C____ Sammelstiftung [...]

vertreten durch D____

Beklagte

E____ Sammelstiftung [...]

vertreten durch N____

Beigeladene

Gegenstand

BV.2019.18

Klage vom 15. November 2019

Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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